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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §227 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch die in § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG enthaltene Regelung seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte; als unsachlich kann die Regelung nicht beurteilt werden [vgl. Mayer, B-VG4 (2007) Art. 2 StGG IV.]. Es ist insbesondere unbedenklich, wenn der Gesetzgeber im Pensionsversicherungsrecht Schulzeiten an zur Reifeprüfung führenden höheren Schulen insofern gleich behandelt, als er höchstens drei Jahre an Versicherungszeiten unabhängig davon vorsieht, ob die Oberstufe vier oder fünf Schulstufen umfasst.Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch die in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG enthaltene Regelung seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte; als unsachlich kann die Regelung nicht beurteilt werden [vgl. Mayer, B-VG4 (2007) Artikel 2, StGG römisch vier.]. Es ist insbesondere unbedenklich, wenn der Gesetzgeber im Pensionsversicherungsrecht Schulzeiten an zur Reifeprüfung führenden höheren Schulen insofern gleich behandelt, als er höchstens drei Jahre an Versicherungszeiten unabhängig davon vorsieht, ob die Oberstufe vier oder fünf Schulstufen umfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008080159.X01Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
16.05.2011