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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs9;Rechtssatz
Könnte die beschwerdeführende Gemeinde durch den angefochtenen Bescheid nur insoweit in einem Recht verletzt sein, als der Berufungsbescheid von der Aufsichtsbehörde zu Unrecht aufgehoben wurde, liegen die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG vor. Dieses Recht ist kein "civil right" der Gemeinde im Sinne des Art. 6 MRK (Hinweis E vom 31. Jänner 2006, 2005/05/0202).Könnte die beschwerdeführende Gemeinde durch den angefochtenen Bescheid nur insoweit in einem Recht verletzt sein, als der Berufungsbescheid von der Aufsichtsbehörde zu Unrecht aufgehoben wurde, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG vor. Dieses Recht ist kein "civil right" der Gemeinde im Sinne des Artikel 6, MRK (Hinweis E vom 31. Jänner 2006, 2005/05/0202).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008060067.X03Im RIS seit
02.02.2011Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012