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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Vorstellungsbehörde ist berechtigt, jede Rechtswidrigkeit, gleichgültig ob sie in der Vorstellung geltend gemacht worden ist oder nicht, aufzugreifen, sofern damit in die (ihm noch als Partei zustehenden) Rechte des Vorstellungswerbers eingegriffen wird (Hinweis E vom 22. September 1993, 93/06/0108, mwN). Die Auffassung, das Vorbringen in der Vorstellung bestimme den Rahmen der Kognitionsbefugnis der Vorstellungsbehörde, ist daher unzutreffend.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Parteibegriff Tätigkeit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008060067.X01Im RIS seit
02.02.2011Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012