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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §4 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ungeachtet dessen, dass die rechtskräftige Bejahung der Teilversicherung eine Feststellung der Vollversicherung für denselben Zeitraum ausschließt und umgekehrt die Feststellung der Vollversicherung eine Teilversicherung, gilt dies nicht auch im Fall der Verneinung: Die Feststellung des Nichtvorliegens der Teilversicherung entfaltet für das Verfahren über die Vollversicherungspflicht keine Bindung dahin, dass damit die Pflichtversicherung im Verfahren über die Vollversicherung nach § 4 ASVG feststünde; es steht den Parteien im Verfahren über die Vollversicherung z.B. weiterhin der Einwand offen, dass eine Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 2 oder § 4 Abs. 4 ASVG gar nicht vorlag.Ungeachtet dessen, dass die rechtskräftige Bejahung der Teilversicherung eine Feststellung der Vollversicherung für denselben Zeitraum ausschließt und umgekehrt die Feststellung der Vollversicherung eine Teilversicherung, gilt dies nicht auch im Fall der Verneinung: Die Feststellung des Nichtvorliegens der Teilversicherung entfaltet für das Verfahren über die Vollversicherungspflicht keine Bindung dahin, dass damit die Pflichtversicherung im Verfahren über die Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG feststünde; es steht den Parteien im Verfahren über die Vollversicherung z.B. weiterhin der Einwand offen, dass eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gar nicht vorlag.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007080243.X02Im RIS seit
13.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015