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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/16/0105 B 24. Juni 2010 RS 1 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Aus der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist der eindeutige Wille des Beschwerdeführers zu entnehmen, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid abändern. In Hinblick auf die Eindeutigkeit dieses Begehrens kann von einem Vergreifen im Ausdruck keine Rede sein und ist ein solches bestimmtes Begehren auch nicht im Wege eines Mängelbehebungsauftrages verbesserbar (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. September 2007, Zl. 2007/16/0125). Die vom Beschwerdeführer begehrte Änderung des angefochtenen Bescheides sieht das Verwaltungsgerichtshofgesetz für die Bescheidbeschwerde nicht vor, weshalb der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall für die begehrte Abänderung nicht zuständig ist.Aus der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist der eindeutige Wille des Beschwerdeführers zu entnehmen, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid abändern. In Hinblick auf die Eindeutigkeit dieses Begehrens kann von einem Vergreifen im Ausdruck keine Rede sein und ist ein solches bestimmtes Begehren auch nicht im Wege eines Mängelbehebungsauftrages verbesserbar vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 18. September 2007, Zl. 2007/16/0125). Die vom Beschwerdeführer begehrte Änderung des angefochtenen Bescheides sieht das Verwaltungsgerichtshofgesetz für die Bescheidbeschwerde nicht vor, weshalb der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall für die begehrte Abänderung nicht zuständig ist.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007080135.X04Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015