RS Vwgh 2011/1/10 AW 2010/04/0046

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Veröffentlicht am 10.01.2011
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Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §329 Abs4 idF 2010/I/015;
LVergRG Wr 2003 §23 Abs5;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Abweisung eines Nachprüfungsantrages - Der VwGH hat im E 29. Juni 2005, 2005/04/0024, zum insoweit vergleichbaren § 23 Abs. 5 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2003 ausgeführt, dass unter der "Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung" nur die erste diesbezügliche Entscheidung zu verstehen ist, auch wenn diese in der Folge von einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgehoben werden sollte. Eine mit dieser Entscheidung außer Kraft getretene einstweilige Verfügung würde daher bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder bei Gewährung von aufschiebender Wirkung nicht wieder in Kraft treten und im letztgenannten Fall nach Ablauf auch nicht verlängert werden können (vgl. B 12. August 2010, AW 2010/04/0028; B 9. November 2009, AW 2009/04/0073; B 10. Dezember 2007, AW 2007/04/0054). Diese Überlegungen gelten auch für § 329 Abs. 4 zweiter Satz BVergG 2006 idF BGBl. I Nr. 15/2010, ergeben sich doch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber damit die Aufschiebung der Wirksamkeit von Auftraggeberentscheidungen mittels einstweiliger Verfügung über das an kurze Entscheidungsfristen gebundene Vergabekontrollverfahren hinaus auch auf die Zeit der Anhängigkeit einer Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ermöglichen wollte. Auch mit der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die vorliegende Beschwerde würde daher die durch den angefochtenen Bescheid außer Kraft getretene einstweilige Verfügung nicht wieder in Kraft gesetzt.Nichtstattgebung - Abweisung eines Nachprüfungsantrages - Der VwGH hat im E 29. Juni 2005, 2005/04/0024, zum insoweit vergleichbaren Paragraph 23, Absatz 5, Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2003 ausgeführt, dass unter der "Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung" nur die erste diesbezügliche Entscheidung zu verstehen ist, auch wenn diese in der Folge von einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgehoben werden sollte. Eine mit dieser Entscheidung außer Kraft getretene einstweilige Verfügung würde daher bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder bei Gewährung von aufschiebender Wirkung nicht wieder in Kraft treten und im letztgenannten Fall nach Ablauf auch nicht verlängert werden können vergleiche B 12. August 2010, AW 2010/04/0028; B 9. November 2009, AW 2009/04/0073; B 10. Dezember 2007, AW 2007/04/0054). Diese Überlegungen gelten auch für Paragraph 329, Absatz 4, zweiter Satz BVergG 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,, ergeben sich doch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber damit die Aufschiebung der Wirksamkeit von Auftraggeberentscheidungen mittels einstweiliger Verfügung über das an kurze Entscheidungsfristen gebundene Vergabekontrollverfahren hinaus auch auf die Zeit der Anhängigkeit einer Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ermöglichen wollte. Auch mit der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die vorliegende Beschwerde würde daher die durch den angefochtenen Bescheid außer Kraft getretene einstweilige Verfügung nicht wieder in Kraft gesetzt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begriff der aufschiebenden Wirkung Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2010040046.A01

Im RIS seit

04.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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