RS Vwgh 2011/1/10 2010/17/0069

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Veröffentlicht am 10.01.2011
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Index

20/09 Internationales Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §38;
IPRG §17 Abs2;
PStG 1983 §19 Z4;
PStG 1983 §2 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 17 Abs. 2 IPRG geht eindeutig hervor, dass das IPRG selbst im Falle des Vorliegens (unter anderem) eines inländischen rechtskräftigen Urteils betreffend die Ehescheidung eine eigene Anknüpfung für die Beantwortung der Vorfrage des Bestehens einer Ehe als Ehehindernis vornimmt. Diese Wertung des Gesetzgebers ist auch dann heranzuziehen, wenn die Vorfrage der ehelichen oder nichtehelichen Geburt eines Kindes zu beantworten ist, hinsichtlich dessen Mutter eine rechtskräftige (gerichtliche) Entscheidung vorliegt, mit der die Ehe geschieden wurde. Auch in diesem Fall ist die Vorfrage des Bestehens der Ehe der Eltern (und damit die im Beschwerdefall zu beurteilende Frage nach der Eintragung einer Person als - ehelicher - Vater im Geburtenbuch) nicht nach dem Personalstatut des Kindes oder der Eltern zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen. Insoweit wird der Verweis auf die ausländische Rechtsordnung durch den Geltungsanspruch des inländischen Scheidungsurteiles verdrängt (vgl. auch Hintermüller, Zur Abstammung eines von einer in Österreich geschiedenen Ausländerin geborenen Kindes - Vorfrageanknüpfung, ÖStA 1/95, 6 und die darin wiedergegebenen Erlässe des Bundesministers für Justiz, denen sich der Bundesminister für Inneres angeschlossen hat).Aus Paragraph 17, Absatz 2, IPRG geht eindeutig hervor, dass das IPRG selbst im Falle des Vorliegens (unter anderem) eines inländischen rechtskräftigen Urteils betreffend die Ehescheidung eine eigene Anknüpfung für die Beantwortung der Vorfrage des Bestehens einer Ehe als Ehehindernis vornimmt. Diese Wertung des Gesetzgebers ist auch dann heranzuziehen, wenn die Vorfrage der ehelichen oder nichtehelichen Geburt eines Kindes zu beantworten ist, hinsichtlich dessen Mutter eine rechtskräftige (gerichtliche) Entscheidung vorliegt, mit der die Ehe geschieden wurde. Auch in diesem Fall ist die Vorfrage des Bestehens der Ehe der Eltern (und damit die im Beschwerdefall zu beurteilende Frage nach der Eintragung einer Person als - ehelicher - Vater im Geburtenbuch) nicht nach dem Personalstatut des Kindes oder der Eltern zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen. Insoweit wird der Verweis auf die ausländische Rechtsordnung durch den Geltungsanspruch des inländischen Scheidungsurteiles verdrängt vergleiche auch Hintermüller, Zur Abstammung eines von einer in Österreich geschiedenen Ausländerin geborenen Kindes - Vorfrageanknüpfung, ÖStA 1/95, 6 und die darin wiedergegebenen Erlässe des Bundesministers für Justiz, denen sich der Bundesminister für Inneres angeschlossen hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010170069.X01

Im RIS seit

08.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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