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20/09 Internationales PrivatrechtNorm
AVG §38;Rechtssatz
Aus § 17 Abs. 2 IPRG geht eindeutig hervor, dass das IPRG selbst im Falle des Vorliegens (unter anderem) eines inländischen rechtskräftigen Urteils betreffend die Ehescheidung eine eigene Anknüpfung für die Beantwortung der Vorfrage des Bestehens einer Ehe als Ehehindernis vornimmt. Diese Wertung des Gesetzgebers ist auch dann heranzuziehen, wenn die Vorfrage der ehelichen oder nichtehelichen Geburt eines Kindes zu beantworten ist, hinsichtlich dessen Mutter eine rechtskräftige (gerichtliche) Entscheidung vorliegt, mit der die Ehe geschieden wurde. Auch in diesem Fall ist die Vorfrage des Bestehens der Ehe der Eltern (und damit die im Beschwerdefall zu beurteilende Frage nach der Eintragung einer Person als - ehelicher - Vater im Geburtenbuch) nicht nach dem Personalstatut des Kindes oder der Eltern zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen. Insoweit wird der Verweis auf die ausländische Rechtsordnung durch den Geltungsanspruch des inländischen Scheidungsurteiles verdrängt (vgl. auch Hintermüller, Zur Abstammung eines von einer in Österreich geschiedenen Ausländerin geborenen Kindes - Vorfrageanknüpfung, ÖStA 1/95, 6 und die darin wiedergegebenen Erlässe des Bundesministers für Justiz, denen sich der Bundesminister für Inneres angeschlossen hat).Aus Paragraph 17, Absatz 2, IPRG geht eindeutig hervor, dass das IPRG selbst im Falle des Vorliegens (unter anderem) eines inländischen rechtskräftigen Urteils betreffend die Ehescheidung eine eigene Anknüpfung für die Beantwortung der Vorfrage des Bestehens einer Ehe als Ehehindernis vornimmt. Diese Wertung des Gesetzgebers ist auch dann heranzuziehen, wenn die Vorfrage der ehelichen oder nichtehelichen Geburt eines Kindes zu beantworten ist, hinsichtlich dessen Mutter eine rechtskräftige (gerichtliche) Entscheidung vorliegt, mit der die Ehe geschieden wurde. Auch in diesem Fall ist die Vorfrage des Bestehens der Ehe der Eltern (und damit die im Beschwerdefall zu beurteilende Frage nach der Eintragung einer Person als - ehelicher - Vater im Geburtenbuch) nicht nach dem Personalstatut des Kindes oder der Eltern zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen. Insoweit wird der Verweis auf die ausländische Rechtsordnung durch den Geltungsanspruch des inländischen Scheidungsurteiles verdrängt vergleiche auch Hintermüller, Zur Abstammung eines von einer in Österreich geschiedenen Ausländerin geborenen Kindes - Vorfrageanknüpfung, ÖStA 1/95, 6 und die darin wiedergegebenen Erlässe des Bundesministers für Justiz, denen sich der Bundesminister für Inneres angeschlossen hat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010170069.X01Im RIS seit
08.02.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015