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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §36 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Schubhaft - Der Schubhafttatbestand § 76 Abs 2 Z 1 FrPolG 2005 verlangt, dass die Ausweisung (formell) durchsetzbar ist. Das ist nach dem ersten Satz des § 36 Abs. 4 AsylG 2005 der Fall, wenn einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Davon war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auszugehen, weil einer Asylgerichtshofsbeschwerde gegen eine - wie hier - mit einer Antragszurückweisung verbundene Ausweisung gemäß § 36 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung nur zukommt, wenn sie vom Asylgerichtshof gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt wird, was vorliegend nicht behauptet wurde. Es ist zwar nach dem zweiten Satz des § 36 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Durchführung der die durchsetzbare Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen, bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Diese Pflicht zum Zuwarten mit der Umsetzung der Ausweisung ändert nach der Gesetzessystematik aber nichts daran, dass die Ausweisung iSd ersten Satzes des § 36 Abs. 4 AsylG 2005 formell durchsetzbar ist (vgl. E 25. März 2010, 2008/21/0617; E 27. Jänner 2010, 2010/21/0016), was in der vorliegenden Konstellation mit der Erlassung der Ausweisung der Fall war. Dafür, dass die formelle Durchsetzbarkeit iSd § 36 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 solange nicht eintrete, bis über einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters meritorisch entschieden worden sei, besteht nach dem Gesetz kein Anhaltspunkt. Eine andere Auslegung erscheint aber auch unter dem Gesichtspunkt "der Gewährleistung faktisch effizienten Rechtsschutzes" und vor dem Hintergrund des E VfGH 2. Oktober 2010, U 3078/09, wonach Asylwerbern ein Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung bzw. Rechtsvertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof und damit auch ein Anspruch auf meritorische Erledigung eines darauf gerichteten Antrages zukommt, nicht geboten. Eine bisher unterlassene Entscheidung der Asylbehörden über den vom Fremden (nach der Zustellung des Bundesasylamtsbescheides) eingebrachten Antrag auf "Beigebung eines Flüchtlingsberaters bzw. Rechtsberaters" könnte - wenn überhaupt - nur die Rechtsmittelfrist und demzufolge die Dauer des notwendigen Zuwartens mit der Umsetzung der Ausweisung verlängern. Auf die (weitere) Erfüllung des (schon davor verwirklichten) Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 hätte das aber keinen Einfluss. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. E 25. März 2010, 2008/21/0617). Auch insofern liegt daher keine "klar zu Tage" tretende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. Der Fremde zeigt somit nicht auf, dass der weitere Vollzug der Schubhaft einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG darstellt.Nichtstattgebung - Schubhaft - Der Schubhafttatbestand Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 verlangt, dass die Ausweisung (formell) durchsetzbar ist. Das ist nach dem ersten Satz des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 der Fall, wenn einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Davon war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auszugehen, weil einer Asylgerichtshofsbeschwerde gegen eine - wie hier - mit einer Antragszurückweisung verbundene Ausweisung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung nur zukommt, wenn sie vom Asylgerichtshof gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt wird, was vorliegend nicht behauptet wurde. Es ist zwar nach dem zweiten Satz des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 mit der Durchführung der die durchsetzbare Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen, bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Diese Pflicht zum Zuwarten mit der Umsetzung der Ausweisung ändert nach der Gesetzessystematik aber nichts daran, dass die Ausweisung iSd ersten Satzes des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 formell durchsetzbar ist vergleiche E 25. März 2010, 2008/21/0617; E 27. Jänner 2010, 2010/21/0016), was in der vorliegenden Konstellation mit der Erlassung der Ausweisung der Fall war. Dafür, dass die formelle Durchsetzbarkeit iSd Paragraph 36, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 solange nicht eintrete, bis über einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters meritorisch entschieden worden sei, besteht nach dem Gesetz kein Anhaltspunkt. Eine andere Auslegung erscheint aber auch unter dem Gesichtspunkt "der Gewährleistung faktisch effizienten Rechtsschutzes" und vor dem Hintergrund des E VfGH 2. Oktober 2010, U 3078/09, wonach Asylwerbern ein Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung bzw. Rechtsvertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof und damit auch ein Anspruch auf meritorische Erledigung eines darauf gerichteten Antrages zukommt, nicht geboten. Eine bisher unterlassene Entscheidung der Asylbehörden über den vom Fremden (nach der Zustellung des Bundesasylamtsbescheides) eingebrachten Antrag auf "Beigebung eines Flüchtlingsberaters bzw. Rechtsberaters" könnte - wenn überhaupt - nur die Rechtsmittelfrist und demzufolge die Dauer des notwendigen Zuwartens mit der Umsetzung der Ausweisung verlängern. Auf die (weitere) Erfüllung des (schon davor verwirklichten) Schubhafttatbestandes des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 hätte das aber keinen Einfluss. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche E 25. März 2010, 2008/21/0617). Auch insofern liegt daher keine "klar zu Tage" tretende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. Der Fremde zeigt somit nicht auf, dass der weitere Vollzug der Schubhaft einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darstellt.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil Auslegung Diverses VwRallg3/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011210003.A01Im RIS seit
04.04.2011Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011