Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
§ 24 Abs 1 VwGG verlangt, dass die Parteien im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens an den Verwaltungsgerichtshof schriftlich herantreten, und derart insbesondere ihre Beschwerden schriftlich einbringen. Sie beinhaltet angesichts der vom zweiten Satz der zitierten Bestimmung geforderten Ausfertigungen, dass der Schriftsatz beim Verwaltungsgerichtshof als Urkunde einzubringen ist. Andernfalls liegt derzeit für den Verwaltungsgerichtshof keine wirksame Eingabe, insbesondere keine wirksame Beschwerde vor, die Rechtswirkungen auslösen könnte (Hinweis: E 30. September 2010, 2010/03/0103). Im Übrigen steht beim Verwaltungsgerichtshof keine Adresse für die Einbringung von Beschwerden per E-Mail zur Verfügung. Vielmehr findet sich im Internet auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at) unter "Kontakt" und "Kontaktformular" sowie "Verfahren" und "Verfahrenseinleitung" der ausdrückliche Hinweis, dass Beschwerden, Anträge und Anfragen per E-Mail nicht rechtswirksam eingebracht werden können. Allerdings können im Wege des Kontaktformulars dem Gerichtshof Anfragen an die Pressestelle, Anregungen zur Website und Bestellungen zum Versand von (nicht im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichten) Entscheidungen zugeleitet werden.Paragraph 24, Absatz eins, VwGG verlangt, dass die Parteien im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens an den Verwaltungsgerichtshof schriftlich herantreten, und derart insbesondere ihre Beschwerden schriftlich einbringen. Sie beinhaltet angesichts der vom zweiten Satz der zitierten Bestimmung geforderten Ausfertigungen, dass der Schriftsatz beim Verwaltungsgerichtshof als Urkunde einzubringen ist. Andernfalls liegt derzeit für den Verwaltungsgerichtshof keine wirksame Eingabe, insbesondere keine wirksame Beschwerde vor, die Rechtswirkungen auslösen könnte (Hinweis: E 30. September 2010, 2010/03/0103). Im Übrigen steht beim Verwaltungsgerichtshof keine Adresse für die Einbringung von Beschwerden per E-Mail zur Verfügung. Vielmehr findet sich im Internet auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at) unter "Kontakt" und "Kontaktformular" sowie "Verfahren" und "Verfahrenseinleitung" der ausdrückliche Hinweis, dass Beschwerden, Anträge und Anfragen per E-Mail nicht rechtswirksam eingebracht werden können. Allerdings können im Wege des Kontaktformulars dem Gerichtshof Anfragen an die Pressestelle, Anregungen zur Website und Bestellungen zum Versand von (nicht im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichten) Entscheidungen zugeleitet werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010080020.X01Im RIS seit
14.06.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011