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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §10 Abs1 idF 2004/I/077;Rechtssatz
Das Gesetzeszitat nennt im Spruch nicht die konkrete Ziffer des § 10 Abs. 1 AlVG, auf die der Anspruchsverlust gegründet wurde. Die Verletzung des § 59 Abs. 1 AVG hinsichtlich der Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen steht aber nicht schlechthin unter der Sanktion der Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitigt. Im vorliegenden Fall wurde dem Arbeitslosen schon im erstinstanzlichen Bescheid (ausschließlich) vorgeworfen, keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen zu haben, wobei zusätzlich die Bestimmung des § 10 Abs. 1 AlVG auch im Wortlaut wiedergegeben wurde. Auch die Begründung des zweitinstanzlichen Bescheides lässt Zweifel über die angewendete Gesetzesbestimmung nicht aufkommen. Damit ist aber der Arbeitslose an einer Verfolgung seiner Rechte nicht gehindert und andererseits der Verwaltungsgerichtshof in der Lage, seiner Kontrollbefugnis nachzukommen (Hinweis: E 20. Februar 2002, 99/08/0104).Das Gesetzeszitat nennt im Spruch nicht die konkrete Ziffer des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG, auf die der Anspruchsverlust gegründet wurde. Die Verletzung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG hinsichtlich der Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen steht aber nicht schlechthin unter der Sanktion der Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitigt. Im vorliegenden Fall wurde dem Arbeitslosen schon im erstinstanzlichen Bescheid (ausschließlich) vorgeworfen, keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen zu haben, wobei zusätzlich die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG auch im Wortlaut wiedergegeben wurde. Auch die Begründung des zweitinstanzlichen Bescheides lässt Zweifel über die angewendete Gesetzesbestimmung nicht aufkommen. Damit ist aber der Arbeitslose an einer Verfolgung seiner Rechte nicht gehindert und andererseits der Verwaltungsgerichtshof in der Lage, seiner Kontrollbefugnis nachzukommen (Hinweis: E 20. Februar 2002, 99/08/0104).
Schlagworte
Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080020.X01Im RIS seit
15.02.2011Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014