RS Vwgh 2011/1/19 2008/08/0010

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Veröffentlicht am 19.01.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gemäß § 46 AVG kommt zwar als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Liegen jedoch widersprechende Beweisergebnisse vor und kommt der Beweiswürdigung im konkreten Fall besondere Bedeutung zu, ist eine formlose Befragung nicht ausreichend, um den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit zu genügen (vgl. E 2. April 2008, 2005/08/0017 unter Hinweis auf E 25. September 2002, 2001/12/0209).Gemäß Paragraph 46, AVG kommt zwar als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Liegen jedoch widersprechende Beweisergebnisse vor und kommt der Beweiswürdigung im konkreten Fall besondere Bedeutung zu, ist eine formlose Befragung nicht ausreichend, um den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit zu genügen vergleiche E 2. April 2008, 2005/08/0017 unter Hinweis auf E 25. September 2002, 2001/12/0209).

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080010.X01

Im RIS seit

16.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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