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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Gemäß § 46 AVG kommt zwar als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Liegen jedoch widersprechende Beweisergebnisse vor und kommt der Beweiswürdigung im konkreten Fall besondere Bedeutung zu, ist eine formlose Befragung nicht ausreichend, um den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit zu genügen (vgl. E 2. April 2008, 2005/08/0017 unter Hinweis auf E 25. September 2002, 2001/12/0209).Gemäß Paragraph 46, AVG kommt zwar als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Liegen jedoch widersprechende Beweisergebnisse vor und kommt der Beweiswürdigung im konkreten Fall besondere Bedeutung zu, ist eine formlose Befragung nicht ausreichend, um den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit zu genügen vergleiche E 2. April 2008, 2005/08/0017 unter Hinweis auf E 25. September 2002, 2001/12/0209).
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheit Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080010.X01Im RIS seit
16.02.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011