RS Vwgh 2011/1/19 2007/08/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §47 Abs1;
AVG §56;

Rechtssatz

Der Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruchs hervorzugehen hat, kommt zwar kein Bescheidcharakter zu (Hinweis: E 7. Juli 1992, 92/08/0018 und E 22. September 2004, 2003/08/0154), aber es kann, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 47 Abs. 1 AlVG die Anerkennung von Ansprüchen in Form einer bloßen Mitteilung ausgesprochen hat, die Verweigerung dieser Leistung - aus welchem Grund immer - nur auf Grund eines Bescheides erfolgen (Hinweis: E 23. April 2003, 98/08/0335, VwSlg 16058 A/2003).Der Mitteilung nach Paragraph 47, Absatz eins, AlVG, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruchs hervorzugehen hat, kommt zwar kein Bescheidcharakter zu (Hinweis: E 7. Juli 1992, 92/08/0018 und E 22. September 2004, 2003/08/0154), aber es kann, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 47, Absatz eins, AlVG die Anerkennung von Ansprüchen in Form einer bloßen Mitteilung ausgesprochen hat, die Verweigerung dieser Leistung - aus welchem Grund immer - nur auf Grund eines Bescheides erfolgen (Hinweis: E 23. April 2003, 98/08/0335, VwSlg 16058 A/2003).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007080181.X02

Im RIS seit

23.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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