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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Für das Wirksamwerden eines Vollmachtsverhältnisses muss die Vollmacht durch den Machthaber angenommen werden (Hinweis E vom 30. Oktober 2003, 2003/02/0139). Legt jedoch der Machthaber selbst die Vollmachtsurkunde vor und stellt er im Namen des Vertretenen Anträge, so ist seine Bereitschaft zur Vertretung offenkundig.
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009220068.X02Im RIS seit
23.02.2011Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011