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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich Beteiligte u.a. durch juristische Personen vertreten lassen. Juristische Personen handeln durch die nach ihren Organisationsvorschriften zuständigen Organe als ihre Vertreter. Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet grundsätzlich auch eine Zustellungsvollmacht. Die Behörde bestreitet nicht, dass die Bevollmächtigung eines Vereins zulässig ist. Ihre Ansicht, dass in der Vollmacht ein zeichnungsberechtigtes Organ der vertretenden juristischen Person genannt sein müsse, ist durch das Gesetz jedoch nicht gedeckt. Hat die Behörde - hier aufgrund einer unleserlichen Unterschrift - Bedenken gegen die Zeichnungsbefugnis oder Echtheit der Unterschrift des Unterfertigenden, so hat sie sich Klarheit darüber zu verschaffen, wem die undeutliche Prozesshandlung zuzurechnen ist (Hinweis E vom 27. November 1980, Z 1551/80, Slg. 10.311/A).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich Beteiligte u.a. durch juristische Personen vertreten lassen. Juristische Personen handeln durch die nach ihren Organisationsvorschriften zuständigen Organe als ihre Vertreter. Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet grundsätzlich auch eine Zustellungsvollmacht. Die Behörde bestreitet nicht, dass die Bevollmächtigung eines Vereins zulässig ist. Ihre Ansicht, dass in der Vollmacht ein zeichnungsberechtigtes Organ der vertretenden juristischen Person genannt sein müsse, ist durch das Gesetz jedoch nicht gedeckt. Hat die Behörde - hier aufgrund einer unleserlichen Unterschrift - Bedenken gegen die Zeichnungsbefugnis oder Echtheit der Unterschrift des Unterfertigenden, so hat sie sich Klarheit darüber zu verschaffen, wem die undeutliche Prozesshandlung zuzurechnen ist (Hinweis E vom 27. November 1980, Ziffer 1551 /, 80,, Slg. 10.311/A).
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009220068.X01Im RIS seit
23.02.2011Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011