RS Vwgh 2011/1/25 AW 2010/05/0075

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Veröffentlicht am 25.01.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art119a Abs5;
TKG 1997;
VwGG §30 Abs2;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Bauangelegenheit - Der VwGH hat schon im B 23. November 1987, AW 87/05/0031, BauSlg. 1009, einer beschwerdeführenden Gemeinde gegen einen aufhebenden Vorstellungsbescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen bzw. zur Vermeidung des Eintritts einer Säumigkeit sind die Gemeindebehörden nämlich verpflichtet, im Sinne der tragenden Aufhebungsgründe vorzugehen, was zu einer Baubewilligung führen kann, die auch bei einer den Vorstellungsbescheid behebenden Entscheidung durch den VwGH nicht mehr reversibel ist. Dies widerspricht der Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung. Dem ist der VwGH mehrfach, beispielsweise in seinen B 29. Jänner 2004, AW 2003/06/0055; B 3. Mai 2006, AW 2006/05/0026; B 3. April 2008, AW 2008/05/0018, gefolgt. Anders als in dem von der Mitbeteiligten erwähnten, dem B 15. Dezember 2010, AW 2009/05/0101, zugrunde liegenden Fall hat die beschwerdeführende Gemeinde hier dargelegt, worin der unverhältnismäßige Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG besteht, nämlich in der Gefahr, dass infolge der Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides die Baubewilligung erteilt werden muss und damit ein irreversibler Zustand geschaffen wird. Dass diese Gefahr im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Gemeinde noch vorzunehmenden weiteren Ermittlungen nicht besteht, hat die Mitbeteiligte nicht aufgezeigt. Zwingende öffentliche Interessen, die gegen den Antrag sprächen, sind nicht hervorgekommen. Der allgemeine Hinweis auf das Interesse an der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen reicht dazu nicht aus. Der Gefahr, dass ein unwiderruflicher Zustand herbeigeführt wird, kann somit nur durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung begegnet werden.Stattgebung - Bauangelegenheit - Der VwGH hat schon im B 23. November 1987, AW 87/05/0031, BauSlg. 1009, einer beschwerdeführenden Gemeinde gegen einen aufhebenden Vorstellungsbescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen bzw. zur Vermeidung des Eintritts einer Säumigkeit sind die Gemeindebehörden nämlich verpflichtet, im Sinne der tragenden Aufhebungsgründe vorzugehen, was zu einer Baubewilligung führen kann, die auch bei einer den Vorstellungsbescheid behebenden Entscheidung durch den VwGH nicht mehr reversibel ist. Dies widerspricht der Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung. Dem ist der VwGH mehrfach, beispielsweise in seinen B 29. Jänner 2004, AW 2003/06/0055; B 3. Mai 2006, AW 2006/05/0026; B 3. April 2008, AW 2008/05/0018, gefolgt. Anders als in dem von der Mitbeteiligten erwähnten, dem B 15. Dezember 2010, AW 2009/05/0101, zugrunde liegenden Fall hat die beschwerdeführende Gemeinde hier dargelegt, worin der unverhältnismäßige Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG besteht, nämlich in der Gefahr, dass infolge der Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides die Baubewilligung erteilt werden muss und damit ein irreversibler Zustand geschaffen wird. Dass diese Gefahr im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Gemeinde noch vorzunehmenden weiteren Ermittlungen nicht besteht, hat die Mitbeteiligte nicht aufgezeigt. Zwingende öffentliche Interessen, die gegen den Antrag sprächen, sind nicht hervorgekommen. Der allgemeine Hinweis auf das Interesse an der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen reicht dazu nicht aus. Der Gefahr, dass ein unwiderruflicher Zustand herbeigeführt wird, kann somit nur durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung begegnet werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2010050075.A01

Im RIS seit

01.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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