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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BetriebsanlagenV vereinfachte Genehmigung 1994 §1 Z1;Rechtssatz
Zwar fehlt in der Novelle der GewO 1994 BGBl. I Nr. 111/2002 eine ausdrückliche (etwa § 347 BVergG 2006 vergleichbare) Übergangsbestimmung, wonach bei Verweisen in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen der GewO 1994 vor dieser Novelle an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen der GewO 1994 nach der Novelle treten. Jedoch ist auch ohne eine derartige Übergangsbestimmung der Inhalt der Z. 1 bis 3 des § 1 der BetriebsanlagenV (gerade) noch ausreichend bestimmt: Die Z. 1 bis 2 des § 1 der BetriebsanlagenV zitieren nämlich die Z. 2 bis 4 (Verabreichung und Ausschank) bzw. Z. 1 (Beherbergung von Gästen) des (nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 für das Gastgewerbe maßgeblichen) § 142 Abs. 1 GewO 1994 erkennbar im Hinblick auf die in der Verordnung geregelten Messgrößen von 200 Verabreichungsplätzen bzw. 100 Fremdenbetten. Im Hinblick auf diese maßgeblichen Messgrößen hat sich durch die neue Rechtslage nach der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 keine Änderung ergeben, zumal § 111 Abs. 1 GewO 1994 wiederum zwischen der Beherbergung von Gästen (Z. 1) und der Verabreichung von Speisen jeder Art und dem Ausschank von Getränken (Z. 2) unterscheidet. In diesem Sinne ist § 1 Z. 1 der BetriebsanlagenV dahingehend auszulegen, dass Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 (Verabreichung von Speisen jeder Art und Ausschank von Getränken) bis zu der Messgröße von (unter anderem) 200 Verabreichungsplätzen erfasst werden. § 1 Z. 2 der BetriebsanlagenV erfasst Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 (Beherbergung von Gästen) mit einer Messgröße von nicht mehr als 100 Fremdenbetten und § 1 Z. 3 Betriebsanlagen, die sowohl unter Z. 1 als auch unter Z. 2 fallen.Zwar fehlt in der Novelle der GewO 1994 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, eine ausdrückliche (etwa Paragraph 347, BVergG 2006 vergleichbare) Übergangsbestimmung, wonach bei Verweisen in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen der GewO 1994 vor dieser Novelle an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen der GewO 1994 nach der Novelle treten. Jedoch ist auch ohne eine derartige Übergangsbestimmung der Inhalt der Ziffer eins bis 3 des Paragraph eins, der BetriebsanlagenV (gerade) noch ausreichend bestimmt: Die Ziffer eins bis 2 des Paragraph eins, der BetriebsanlagenV zitieren nämlich die Ziffer 2 bis 4 (Verabreichung und Ausschank) bzw. Ziffer eins, (Beherbergung von Gästen) des (nach der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, für das Gastgewerbe maßgeblichen) Paragraph 142, Absatz eins, GewO 1994 erkennbar im Hinblick auf die in der Verordnung geregelten Messgrößen von 200 Verabreichungsplätzen bzw. 100 Fremdenbetten. Im Hinblick auf diese maßgeblichen Messgrößen hat sich durch die neue Rechtslage nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, keine Änderung ergeben, zumal Paragraph 111, Absatz eins, GewO 1994 wiederum zwischen der Beherbergung von Gästen (Ziffer eins,) und der Verabreichung von Speisen jeder Art und dem Ausschank von Getränken (Ziffer 2,) unterscheidet. In diesem Sinne ist Paragraph eins, Ziffer eins, der BetriebsanlagenV dahingehend auszulegen, dass Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 (Verabreichung von Speisen jeder Art und Ausschank von Getränken) bis zu der Messgröße von (unter anderem) 200 Verabreichungsplätzen erfasst werden. Paragraph eins, Ziffer 2, der BetriebsanlagenV erfasst Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 (Beherbergung von Gästen) mit einer Messgröße von nicht mehr als 100 Fremdenbetten und Paragraph eins, Ziffer 3, Betriebsanlagen, die sowohl unter Ziffer eins, als auch unter Ziffer 2, fallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010040130.X03Im RIS seit
25.02.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015