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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BetriebsanlagenV vereinfachte Genehmigung 1994 §1 Z1;Rechtssatz
§ 1 Z. 1 bis 3 der BetriebsanlagenV vereinfachte Genehmigung 1994 nennt die Regelung des Gastgewerbes in § 142 Abs. 1 Z. 1 bis 4 der GewO 1994 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002. Mit dieser Novelle (vgl. Art. I Z. 64) wurde das II. Hauptstück der GewO 1994 neu gefasst und die Bestimmungen über die Gastgewerbe in den (neuen) §§ 111 bis 113 zusammengefasst (vgl. hiezu auch die Materialien in RV 1117 BlgNR XXI. GP). § 142 GewO 1994 in der Fassung nach dieser Novelle regelt nunmehr die (Neben-)Rechte zum Waffengewerbe. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass seit der Novelle der GewO 1994 BGBl. I Nr. 111/2002 den Regelungen des § 1 Z. 1 bis 3 der BetriebsanlagenV vereinfachte Genehmigung 1994 kein Regelungsinhalt mehr zukomme und diese Bestimmungen sohin ins Leere gingen bzw. keinen Anwendungsbereich mehr hätten.Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 der BetriebsanlagenV vereinfachte Genehmigung 1994 nennt die Regelung des Gastgewerbes in Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 der GewO 1994 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,. Mit dieser Novelle vergleiche Artikel römisch eins, Ziffer 64,) wurde das römisch zwei. Hauptstück der GewO 1994 neu gefasst und die Bestimmungen über die Gastgewerbe in den (neuen) Paragraphen 111 bis 113 zusammengefasst vergleiche hiezu auch die Materialien in Regierungsvorlage 1117 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode Paragraph 142, GewO 1994 in der Fassung nach dieser Novelle regelt nunmehr die (Neben-)Rechte zum Waffengewerbe. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass seit der Novelle der GewO 1994 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, den Regelungen des Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 der BetriebsanlagenV vereinfachte Genehmigung 1994 kein Regelungsinhalt mehr zukomme und diese Bestimmungen sohin ins Leere gingen bzw. keinen Anwendungsbereich mehr hätten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010040130.X02Im RIS seit
25.02.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015