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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/04/0283 E 24. Februar 2010 RS 2Stammrechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof gelangte in seinem Erkenntnis vom 11. März 2004, G 124/03, V 86/03, VfSlg. 17.165, im Wege einer verfassungskonformen Interpretation zum Ergebnis, dass die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens dann nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken stoße, wenn - zusätzlich zum Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) - "der Behörde eine Einzelfallprüfung zur Pflicht (wenngleich ohne diesbezügliche Mitwirkung der Nachbarn als Parteien) gemacht wird". Dieser letzt genannten verfassungskonformen Interpretation schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an. Dem Nachbarn kommen danach bei der Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu.Der Verfassungsgerichtshof gelangte in seinem Erkenntnis vom 11. März 2004, G 124/03, römisch fünf 86/03, VfSlg. 17.165, im Wege einer verfassungskonformen Interpretation zum Ergebnis, dass die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens dann nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken stoße, wenn - zusätzlich zum Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) - "der Behörde eine Einzelfallprüfung zur Pflicht (wenngleich ohne diesbezügliche Mitwirkung der Nachbarn als Parteien) gemacht wird". Dieser letzt genannten verfassungskonformen Interpretation schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an. Dem Nachbarn kommen danach bei der Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu.
Schlagworte
GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010040130.X01Im RIS seit
25.02.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015