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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §130;Rechtssatz
Ein Bieter, dessen Angebot zu Recht ausgeschieden wurde, kann durch Rechtswidrigkeiten, die das Verfahren zur Wahl eines Angebotes für den Zuschlag betreffen, nicht in Rechten verletzt werden. Daher ist ein gegen die (gemäß § 130 BVergG 2006 dem Ausscheiden nachfolgende) Zuschlagsentscheidung gerichteter Nachprüfungsantrag des zu Recht ausgeschiedenen Bieter zurückzuweisen (vgl. das hg. E vom 20. Mai 2010, 2007/04/0077).Ein Bieter, dessen Angebot zu Recht ausgeschieden wurde, kann durch Rechtswidrigkeiten, die das Verfahren zur Wahl eines Angebotes für den Zuschlag betreffen, nicht in Rechten verletzt werden. Daher ist ein gegen die (gemäß Paragraph 130, BVergG 2006 dem Ausscheiden nachfolgende) Zuschlagsentscheidung gerichteter Nachprüfungsantrag des zu Recht ausgeschiedenen Bieter zurückzuweisen vergleiche das hg. E vom 20. Mai 2010, 2007/04/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040302.X03Im RIS seit
25.02.2011Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014