RS Vwgh 2011/1/25 2009/04/0302

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Veröffentlicht am 25.01.2011
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa;
BVergG 2006 §320;

Rechtssatz

Nach § 2 Z 16 lit. a sublit. aa B-VergG 2006 ist das Ausscheiden eines Angebotes eine gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers und somit eigens durch den tatsächlich ausgeschiedenen Bieter zu bekämpfen. In einem solchen Fall ist daher Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens betreffend diese Entscheidung alleine die Frage, ob der Antragsteller vom Auftraggeber zu Recht ausgeschieden worden ist. Im Hinblick auf die Ausscheidensentscheidung kommt dem ausgeschiedenen Bieter daher eine Antragslegitimation zu. Kommt die Nachprüfungsbehörde zum Ergebnis, dass der Antragsteller zu Recht ausgeschieden worden ist, so hat sie den (gegen die Ausscheidensentscheidung gerichteten) Nachprüfungsantrag ungeachtet allfälliger Rechtswidrigkeiten im Rahmen des Verfahrens zur Wahl eines Angebotes für den Zuschlag daher abzuweisen.Nach Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, B-VergG 2006 ist das Ausscheiden eines Angebotes eine gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers und somit eigens durch den tatsächlich ausgeschiedenen Bieter zu bekämpfen. In einem solchen Fall ist daher Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens betreffend diese Entscheidung alleine die Frage, ob der Antragsteller vom Auftraggeber zu Recht ausgeschieden worden ist. Im Hinblick auf die Ausscheidensentscheidung kommt dem ausgeschiedenen Bieter daher eine Antragslegitimation zu. Kommt die Nachprüfungsbehörde zum Ergebnis, dass der Antragsteller zu Recht ausgeschieden worden ist, so hat sie den (gegen die Ausscheidensentscheidung gerichteten) Nachprüfungsantrag ungeachtet allfälliger Rechtswidrigkeiten im Rahmen des Verfahrens zur Wahl eines Angebotes für den Zuschlag daher abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009040302.X02

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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