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E3L E06301000Norm
32004L0017 Vergabekoordinierungs-RL Wasser Energie Verkehr Art57;Rechtssatz
Die Regelung des § 268 BVergG 2006 über die vertiefte Angebotsprüfung entspricht jener des § 125 BVergG 2006, jedoch wurden vom Gesetzgeber (im Hinblick auf Art. 57 der Richtlinie 2004/17/EG) die Vorgaben für Sektorenauftraggeber etwas reduziert (vgl. die Materialien in RV 1171 BlgNR XXII. GP). Dennoch kann die Rechtsprechung des VwGH zu § 125 BVergG 2006 auf die vertiefte Angebotsprüfung im Sektorenbereich (§ 268 BVergG 2006) übertragen werden: Die Vergabekontrollbehörde hat danach - ebenso wie der Sektorenauftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung - unter Berücksichtigung der auch dem Sektorenauftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit zu prüfen, wobei im Einzelnen die in § 268 Abs. 2 Z. 1 bis 3 BVergG 2006 genannten Kriterien maßgeblich sind (Plausibilitätsprüfung).Die Regelung des Paragraph 268, BVergG 2006 über die vertiefte Angebotsprüfung entspricht jener des Paragraph 125, BVergG 2006, jedoch wurden vom Gesetzgeber (im Hinblick auf Artikel 57, der Richtlinie 2004/17/EG) die Vorgaben für Sektorenauftraggeber etwas reduziert vergleiche die Materialien in Regierungsvorlage 1171 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Dennoch kann die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 125, BVergG 2006 auf die vertiefte Angebotsprüfung im Sektorenbereich (Paragraph 268, BVergG 2006) übertragen werden: Die Vergabekontrollbehörde hat danach - ebenso wie der Sektorenauftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung - unter Berücksichtigung der auch dem Sektorenauftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit zu prüfen, wobei im Einzelnen die in Paragraph 268, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BVergG 2006 genannten Kriterien maßgeblich sind (Plausibilitätsprüfung).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008040082.X02Im RIS seit
21.02.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015