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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z2;Rechtssatz
§ 2 Abs. 11 zweiter Satz GewO 1994 stellt entscheidend darauf ab, dass eine "nach"gestaltende künstlerische "Fähigkeit" für die Wiederherstellung des Kunstwerkes erforderlich ist. Selbst wenn eine solche nachgestaltende künstlerische Fähigkeit nur im Ausmaß von 7 % für die Restaurierung des vorliegenden (Bau)Kunstwerkes erforderlich sei, so ist sie dennoch im Sinne des § 2 Abs. 11 GewO 1994 zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung erforderlich, sodass die Tatbestandsmerkmale dieser Ausnahmebestimmung erfüllt sind.Paragraph 2, Absatz 11, zweiter Satz GewO 1994 stellt entscheidend darauf ab, dass eine "nach"gestaltende künstlerische "Fähigkeit" für die Wiederherstellung des Kunstwerkes erforderlich ist. Selbst wenn eine solche nachgestaltende künstlerische Fähigkeit nur im Ausmaß von 7 % für die Restaurierung des vorliegenden (Bau)Kunstwerkes erforderlich sei, so ist sie dennoch im Sinne des Paragraph 2, Absatz 11, GewO 1994 zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung erforderlich, sodass die Tatbestandsmerkmale dieser Ausnahmebestimmung erfüllt sind.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008040035.X02Im RIS seit
25.02.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015