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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers, wonach er als gewerblicher Buchhalter zur Ausgabe von Bilanz, Kontenabschluss, Anlagenverzeichnis usw. befugt sei, zielt auf die Abgrenzung der Befugnisse des gewerblichen Buchhalters (§ 102 GewO 1994 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 161/2006) von den Befugnissen der Wirtschaftstreuhandberufe (die der GewO 1994 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 leg. cit. nicht unterliegen) ab und läuft damit auf die Frage hinaus, ob auf die im Feststellungsantrag genannten Tätigkeiten (u.a. die Ausgabe von Bilanzen) die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden sind. Diese Fragestellung ist aber durch § 348 Abs. 1 GewO 1994 erfasst, der die Klärung einer solchen Rechtsfrage durch Feststellungsbescheid nur von Amts wegen vorsieht. Wie nämlich aus dem Erkenntnis vom 17. September 2010, Zl. 2008/04/0165, und den dort wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu § 348 GewO 1994 hervorgeht, ist von der Absicht des Gesetzgebers auszugehen, dass ein diesbezüglicher Feststellungsbescheid nicht über Antrag einer Partei zu erlassen ist.Das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers, wonach er als gewerblicher Buchhalter zur Ausgabe von Bilanz, Kontenabschluss, Anlagenverzeichnis usw. befugt sei, zielt auf die Abgrenzung der Befugnisse des gewerblichen Buchhalters (Paragraph 102, GewO 1994 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,) von den Befugnissen der Wirtschaftstreuhandberufe (die der GewO 1994 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, leg. cit. nicht unterliegen) ab und läuft damit auf die Frage hinaus, ob auf die im Feststellungsantrag genannten Tätigkeiten (u.a. die Ausgabe von Bilanzen) die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden sind. Diese Fragestellung ist aber durch Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994 erfasst, der die Klärung einer solchen Rechtsfrage durch Feststellungsbescheid nur von Amts wegen vorsieht. Wie nämlich aus dem Erkenntnis vom 17. September 2010, Zl. 2008/04/0165, und den dort wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu Paragraph 348, GewO 1994 hervorgeht, ist von der Absicht des Gesetzgebers auszugehen, dass ein diesbezüglicher Feststellungsbescheid nicht über Antrag einer Partei zu erlassen ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040005.X02Im RIS seit
01.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.03.2011