RS Vwgh 2011/1/25 2006/04/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2011
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Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
LVergG Wr 1995 §43 Abs3;
LVergG Wr 1995 §47;
LVergG Wr 1995 §97 Abs3 Z5;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Rechtssatz

Der Antragsteller hat im Vergabekontrollverfahren nach dem Gesetz (hier: § 97 Abs. 3 Z. 5 Wr LVergG 1995) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, im Antrag darzulegen. Soweit sich der Einwand, es müsse ihm zur Darlegung dieser Gründe die Einsicht in den Vergabeakt der Auftraggeberin gewährt werden, auf die Einsicht in die Angebote anderer Bieter bzw. hier in das Angebot der Zuschlagsempfängerin bezieht, ist er auf § 43 Abs. 3 Wr LVergG 1995 letzter Satz zu verweisen. Demnach dürfen dem Bieter aus den Angeboten nur die in dieser Bestimmung genannten Angaben zur Kenntnis gebracht werden. Aus § 17 AVG ist für den Bf nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung die Einsicht in die Akten des Behördenverfahrens regelt, nicht aber die Einsicht in die Unterlagen des privatwirtschaftlich agierenden Auftraggebers.Der Antragsteller hat im Vergabekontrollverfahren nach dem Gesetz (hier: Paragraph 97, Absatz 3, Ziffer 5, Wr LVergG 1995) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, im Antrag darzulegen. Soweit sich der Einwand, es müsse ihm zur Darlegung dieser Gründe die Einsicht in den Vergabeakt der Auftraggeberin gewährt werden, auf die Einsicht in die Angebote anderer Bieter bzw. hier in das Angebot der Zuschlagsempfängerin bezieht, ist er auf Paragraph 43, Absatz 3, Wr LVergG 1995 letzter Satz zu verweisen. Demnach dürfen dem Bieter aus den Angeboten nur die in dieser Bestimmung genannten Angaben zur Kenntnis gebracht werden. Aus Paragraph 17, AVG ist für den Bf nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung die Einsicht in die Akten des Behördenverfahrens regelt, nicht aber die Einsicht in die Unterlagen des privatwirtschaftlich agierenden Auftraggebers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2006040238.X01

Im RIS seit

01.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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