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L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
AVG §17;Rechtssatz
Der Antragsteller hat im Vergabekontrollverfahren nach dem Gesetz (hier: § 97 Abs. 3 Z. 5 Wr LVergG 1995) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, im Antrag darzulegen. Soweit sich der Einwand, es müsse ihm zur Darlegung dieser Gründe die Einsicht in den Vergabeakt der Auftraggeberin gewährt werden, auf die Einsicht in die Angebote anderer Bieter bzw. hier in das Angebot der Zuschlagsempfängerin bezieht, ist er auf § 43 Abs. 3 Wr LVergG 1995 letzter Satz zu verweisen. Demnach dürfen dem Bieter aus den Angeboten nur die in dieser Bestimmung genannten Angaben zur Kenntnis gebracht werden. Aus § 17 AVG ist für den Bf nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung die Einsicht in die Akten des Behördenverfahrens regelt, nicht aber die Einsicht in die Unterlagen des privatwirtschaftlich agierenden Auftraggebers.Der Antragsteller hat im Vergabekontrollverfahren nach dem Gesetz (hier: Paragraph 97, Absatz 3, Ziffer 5, Wr LVergG 1995) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, im Antrag darzulegen. Soweit sich der Einwand, es müsse ihm zur Darlegung dieser Gründe die Einsicht in den Vergabeakt der Auftraggeberin gewährt werden, auf die Einsicht in die Angebote anderer Bieter bzw. hier in das Angebot der Zuschlagsempfängerin bezieht, ist er auf Paragraph 43, Absatz 3, Wr LVergG 1995 letzter Satz zu verweisen. Demnach dürfen dem Bieter aus den Angeboten nur die in dieser Bestimmung genannten Angaben zur Kenntnis gebracht werden. Aus Paragraph 17, AVG ist für den Bf nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung die Einsicht in die Akten des Behördenverfahrens regelt, nicht aber die Einsicht in die Unterlagen des privatwirtschaftlich agierenden Auftraggebers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2006040238.X01Im RIS seit
01.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.03.2011