RS Vwgh 2011/1/25 2006/04/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2011
beobachten
merken

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen zu § 69 BVergG 2006 (wiedergegeben beispielsweise bei Elsner, BVergG 2006, 3. Auflage, 2010, Rz 581) darf die Leistungsfähigkeit zwar auch nach den in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkten nicht mehr verloren gehen, doch enthält der Einleitungssatz des § 69 keine Verpflichtung des Auftraggebers zu einer ständigen Überprüfung, ob nach den genannten Zeitpunkten die Eignung seitens des Unternehmers noch vorliegt oder nicht.Nach den Erläuterungen zu Paragraph 69, BVergG 2006 (wiedergegeben beispielsweise bei Elsner, BVergG 2006, 3. Auflage, 2010, Rz 581) darf die Leistungsfähigkeit zwar auch nach den in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkten nicht mehr verloren gehen, doch enthält der Einleitungssatz des Paragraph 69, keine Verpflichtung des Auftraggebers zu einer ständigen Überprüfung, ob nach den genannten Zeitpunkten die Eignung seitens des Unternehmers noch vorliegt oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2006040200.X04

Im RIS seit

21.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten