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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z2;Rechtssatz
Nach den Erläuterungen zu § 69 BVergG 2006 (wiedergegeben beispielsweise bei Elsner, BVergG 2006, 3. Auflage, 2010, Rz 581) darf die Leistungsfähigkeit zwar auch nach den in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkten nicht mehr verloren gehen, doch enthält der Einleitungssatz des § 69 keine Verpflichtung des Auftraggebers zu einer ständigen Überprüfung, ob nach den genannten Zeitpunkten die Eignung seitens des Unternehmers noch vorliegt oder nicht.Nach den Erläuterungen zu Paragraph 69, BVergG 2006 (wiedergegeben beispielsweise bei Elsner, BVergG 2006, 3. Auflage, 2010, Rz 581) darf die Leistungsfähigkeit zwar auch nach den in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkten nicht mehr verloren gehen, doch enthält der Einleitungssatz des Paragraph 69, keine Verpflichtung des Auftraggebers zu einer ständigen Überprüfung, ob nach den genannten Zeitpunkten die Eignung seitens des Unternehmers noch vorliegt oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2006040200.X04Im RIS seit
21.02.2011Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019