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L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im E vom 27. November 2003, 2003/04/0069, ausgeführt hat, hat die Vergabekontrollbehörde auch auf späteres, neues Vorbringen der Partei Bedacht zu nehmen. Der Einwand der Bfin, dass die Zuschlagsempfängerin mangels wirtschaftlicher und finanzieller Leistungsfähigkeit ausgeschieden hätte werden müssen, bewegt sich innerhalb des geltend gemachten Beschwerdepunktes im Sinne des hier maßgebenden § 11 Abs. 2 Z. 2 Wr LVergRG 2003 (die Bfin hat sich im Nachprüfungsantrag im Recht auf Zuschlagserteilung verletzt erachtet.)Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im E vom 27. November 2003, 2003/04/0069, ausgeführt hat, hat die Vergabekontrollbehörde auch auf späteres, neues Vorbringen der Partei Bedacht zu nehmen. Der Einwand der Bfin, dass die Zuschlagsempfängerin mangels wirtschaftlicher und finanzieller Leistungsfähigkeit ausgeschieden hätte werden müssen, bewegt sich innerhalb des geltend gemachten Beschwerdepunktes im Sinne des hier maßgebenden Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Wr LVergRG 2003 (die Bfin hat sich im Nachprüfungsantrag im Recht auf Zuschlagserteilung verletzt erachtet.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2006040200.X03Im RIS seit
21.02.2011Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019