RS Vwgh 2011/1/25 2006/04/0200

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Veröffentlicht am 25.01.2011
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Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §39 Abs2;
BVergG 2006 §129 Abs1 Z2;
BVergG 2006 §69 Z1;
LVergRG Wr 2003 §11 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im E vom 27. November 2003, 2003/04/0069, ausgeführt hat, hat die Vergabekontrollbehörde auch auf späteres, neues Vorbringen der Partei Bedacht zu nehmen. Der Einwand der Bfin, dass die Zuschlagsempfängerin mangels wirtschaftlicher und finanzieller Leistungsfähigkeit ausgeschieden hätte werden müssen, bewegt sich innerhalb des geltend gemachten Beschwerdepunktes im Sinne des hier maßgebenden § 11 Abs. 2 Z. 2 Wr LVergRG 2003 (die Bfin hat sich im Nachprüfungsantrag im Recht auf Zuschlagserteilung verletzt erachtet.)Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im E vom 27. November 2003, 2003/04/0069, ausgeführt hat, hat die Vergabekontrollbehörde auch auf späteres, neues Vorbringen der Partei Bedacht zu nehmen. Der Einwand der Bfin, dass die Zuschlagsempfängerin mangels wirtschaftlicher und finanzieller Leistungsfähigkeit ausgeschieden hätte werden müssen, bewegt sich innerhalb des geltend gemachten Beschwerdepunktes im Sinne des hier maßgebenden Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Wr LVergRG 2003 (die Bfin hat sich im Nachprüfungsantrag im Recht auf Zuschlagserteilung verletzt erachtet.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2006040200.X03

Im RIS seit

21.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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