RS Vwgh 2011/1/25 2006/04/0200

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Veröffentlicht am 25.01.2011
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

ABGB §863;
BVergG 2006 §108 Abs2;
BVergG 2006 §126 Abs1;
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt bei der Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen, somit hinsichtlich der Willenserklärungen des Auftraggebers, den objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt für maßgebend erachtet (Hinweis E vom 19. November 2008, 2007/04/0018, mit Verweis auf die Vorjudikatur). Dass der objektive Erklärungswert maßgeblich ist, gilt auch für die Auslegung der Willenserklärung des Bieters.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2006040200.X02

Im RIS seit

21.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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