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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt bei der Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen, somit hinsichtlich der Willenserklärungen des Auftraggebers, den objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt für maßgebend erachtet (Hinweis E vom 19. November 2008, 2007/04/0018, mit Verweis auf die Vorjudikatur). Dass der objektive Erklärungswert maßgeblich ist, gilt auch für die Auslegung der Willenserklärung des Bieters.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2006040200.X02Im RIS seit
21.02.2011Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019