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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §108 Abs2;Rechtssatz
Ein Bieter, der ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen möchte, muss dies klar zum Ausdruck bringen (Hinweis E vom 19. November 2008, 2004/04/0102). Durch den (bloßen) Hinweis der Zuschlagsempfängerin, sie werde sich "an die ÖNORMEN halten" - eine konkrete ÖNORM oder gar konkrete Bestimmung einer solchen wurde nicht angesprochen -, hat sie nicht klar zum Ausdruck gebracht, die in ihrem Angebot enthaltenen Preise seien - der Ausschreibung widersprechend - keine Festpreise.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2006040200.X01Im RIS seit
21.02.2011Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019