RS Vwgh 2011/1/25 2006/04/0200

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Veröffentlicht am 25.01.2011
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Ein Bieter, der ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen möchte, muss dies klar zum Ausdruck bringen (Hinweis E vom 19. November 2008, 2004/04/0102). Durch den (bloßen) Hinweis der Zuschlagsempfängerin, sie werde sich "an die ÖNORMEN halten" - eine konkrete ÖNORM oder gar konkrete Bestimmung einer solchen wurde nicht angesprochen -, hat sie nicht klar zum Ausdruck gebracht, die in ihrem Angebot enthaltenen Preise seien - der Ausschreibung widersprechend - keine Festpreise.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2006040200.X01

Im RIS seit

21.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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