RS Vwgh 2011/1/26 2010/12/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0040 B 26. April 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Grundsätzlich gilt, dass nur der Spruch des Bescheides, nicht aber dessen Entscheidungsgründe in Rechtskraft erwachsen können (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 23 zu § 59 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt für verfahrensrechtliche Bescheide. So wird der normative Gehalt einer Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet oder unzulässig von jenem der Zurückweisung eines Rechtsmittels mangels Vorliegens einer anfechtbaren Entscheidung unterschieden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0001, und vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0033).Grundsätzlich gilt, dass nur der Spruch des Bescheides, nicht aber dessen Entscheidungsgründe in Rechtskraft erwachsen können vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 23 zu Paragraph 59, AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt für verfahrensrechtliche Bescheide. So wird der normative Gehalt einer Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet oder unzulässig von jenem der Zurückweisung eines Rechtsmittels mangels Vorliegens einer anfechtbaren Entscheidung unterschieden vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0001, und vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0033).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120128.X03

Im RIS seit

14.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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