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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Die Wortfolge "in der Sache entschieden hat" in § 27 Abs. 1 VwGG ist offenkundig nicht gleichbedeutend mit der Wortfolge "in der Sache selbst zu entscheiden" in § 66 Abs. 4 erster Satz AVG. Vielmehr besteht die Entscheidungspflicht und die Zulässigkeit der Geltendmachung ihrer Verletzung auch dann, wenn in einem konkreten Fall eine andere als die in § 66 Abs. 4 erster Satz AVG erwähnte Entscheidung "in der Sache selbst" geboten ist, also etwa in Fällen, in denen die Berufung zurückzuweisen oder eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu treffen ist (Hinweis E vom 22. Februar 1995, 93/12/0198 und E vom 15. Oktober 1986, 85/01/0296). Daraus wiederum folgt - umgekehrt -, dass eine Säumnisbeschwerde auch dann unzulässig ist, wenn etwa eine Berufungsbehörde durch Zurückweisung der Berufung oder durch eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG ihrer Entscheidungspflicht nachkommt. Mit Entscheidung "in der Sache" im Verständnis des § 27 Abs. 1 VwGG ist daher jede Entscheidung gemeint, welche die in Rede stehende Rechtssache für den anhängigen Rechtsgang erledigt.Die Wortfolge "in der Sache entschieden hat" in Paragraph 27, Absatz eins, VwGG ist offenkundig nicht gleichbedeutend mit der Wortfolge "in der Sache selbst zu entscheiden" in Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG. Vielmehr besteht die Entscheidungspflicht und die Zulässigkeit der Geltendmachung ihrer Verletzung auch dann, wenn in einem konkreten Fall eine andere als die in Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG erwähnte Entscheidung "in der Sache selbst" geboten ist, also etwa in Fällen, in denen die Berufung zurückzuweisen oder eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu treffen ist (Hinweis E vom 22. Februar 1995, 93/12/0198 und E vom 15. Oktober 1986, 85/01/0296). Daraus wiederum folgt - umgekehrt -, dass eine Säumnisbeschwerde auch dann unzulässig ist, wenn etwa eine Berufungsbehörde durch Zurückweisung der Berufung oder durch eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ihrer Entscheidungspflicht nachkommt. Mit Entscheidung "in der Sache" im Verständnis des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG ist daher jede Entscheidung gemeint, welche die in Rede stehende Rechtssache für den anhängigen Rechtsgang erledigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120128.X02Im RIS seit
14.03.2011Zuletzt aktualisiert am
18.03.2011