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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/12/0198 E 22. Februar 1995 RS 2 (hier nur der 2. und 3. Satz)Stammrechtssatz
Aus der Tatsache, daß der VwGH im (der Erlassung des angefochtenen Bescheides) vorangegangenen Säumnisbeschwerdeverfahren der belangten Behörde die Nachholung des versäumten und nunmehr angefochtenen Bescheides aufgetragen hat, läßt sich nicht ableiten, daß es sich bei einem Schreiben der "Dienstbehörde erster Instanz", dem die Bescheidqualität fehlt und gegen das der Bf Berufung erhoben und wegen Untätigkeit der belangten Behörde beim VwGH Säumnisbeschwerde erhoben hat, um einen Bescheid gehandelt hat. Da der Bf bei der belangten Behörde eine Berufung eingebracht hat, war die bel Beh (ungeachtet der Rechtsaktqualität der Erledigung der "Dienstbehörde erster Instanz") jedenfalls verpflichtet, über diese Berufung mit Bescheid zu entscheiden. Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann auch darin bestehen, daß die belangte Behörde die Berufung wegen Unzulässigkeit zurückweist (Hinweis E 15.10.1986, 85/01/0296).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Bescheidcharakter Bescheidbegriff Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120128.X01Im RIS seit
14.03.2011Zuletzt aktualisiert am
18.03.2011