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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Die Beförderung einer - nicht eingeschrieben versendeten - Sendung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft diesen (vgl. für das Säumnisbeschwerdeverfahren insbesondere auch das E vom 21. März 1952, Zl. 122/52 = VwSlg. Nr. 2485/A). Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (Hinweis E vom 1. März 2007, 2005/15/0137, und E vom 15. Februar 2006, 2002/13/0165). Wenn auch gemäß § 33 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG die Tage des Postenlaufes in die Fristen des Verfahrens nicht eingerechnet werden, bedeutet dies nicht etwa, dass für die Einhaltung der Frist allein die Aufgabe des Schriftstückes zur Post maßgebend ist. Auch hier ist stets die Einbringung (das Einlangen) bei der zuständigen Behörde maßgebend. Die Beförderung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders (Hinweis E vom 7. November 1989, 88/14/0223).Die Beförderung einer - nicht eingeschrieben versendeten - Sendung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft diesen vergleiche für das Säumnisbeschwerdeverfahren insbesondere auch das E vom 21. März 1952, Zl. 122/52 = VwSlg. Nr. 2485/A). Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (Hinweis E vom 1. März 2007, 2005/15/0137, und E vom 15. Februar 2006, 2002/13/0165). Wenn auch gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG die Tage des Postenlaufes in die Fristen des Verfahrens nicht eingerechnet werden, bedeutet dies nicht etwa, dass für die Einhaltung der Frist allein die Aufgabe des Schriftstückes zur Post maßgebend ist. Auch hier ist stets die Einbringung (das Einlangen) bei der zuständigen Behörde maßgebend. Die Beförderung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders (Hinweis E vom 7. November 1989, 88/14/0223).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120060.X01Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015