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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BB-SozPG 1997 §25 Abs4;Rechtssatz
Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gebietet lediglich, das System u.a. des Besoldungsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht. Dem einfachen Gesetzgeber kommt in diesem Zusammenhang ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2002, VfSlg. 16.513/2002). Vor diesem Hintergrund bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, dass der Zeitraum des durch § 25 Abs. 4 BB-SozPG 1997 verlängerten Karenzurlaubes vor Ruhestandsversetzung nicht vorrückungswirksam ist, mag diese Verlängerung auch von einer Zustimmung des Beamten unabhängig sein. Auf Grund der dem Ruhestand ähnlichen Ausgestaltung der wechselseitigen Rechte und Pflichten im Verlängerungszeitraum des Karenzurlaubes vor Ruhestand bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass dieser Zeitraum - ebenso wie ein Zeitraum des Ruhestandes selbst - nicht zu der für die Erlangung der Jubiläumszuwendung erforderlichen Dienstzeit gerechnet wird.Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gebietet lediglich, das System u.a. des Besoldungsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht. Dem einfachen Gesetzgeber kommt in diesem Zusammenhang ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2002, VfSlg. 16.513/2002). Vor diesem Hintergrund bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, dass der Zeitraum des durch Paragraph 25, Absatz 4, BB-SozPG 1997 verlängerten Karenzurlaubes vor Ruhestandsversetzung nicht vorrückungswirksam ist, mag diese Verlängerung auch von einer Zustimmung des Beamten unabhängig sein. Auf Grund der dem Ruhestand ähnlichen Ausgestaltung der wechselseitigen Rechte und Pflichten im Verlängerungszeitraum des Karenzurlaubes vor Ruhestand bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass dieser Zeitraum - ebenso wie ein Zeitraum des Ruhestandes selbst - nicht zu der für die Erlangung der Jubiläumszuwendung erforderlichen Dienstzeit gerechnet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120015.X05Im RIS seit
10.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015