RS Vwgh 2011/1/26 2010/12/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BB-SozPG 1997 §25 Abs4;
BB-SozPG 1997 §25 Abs4a;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §20c;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gebietet lediglich, das System u.a. des Besoldungsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht. Dem einfachen Gesetzgeber kommt in diesem Zusammenhang ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2002, VfSlg. 16.513/2002). Vor diesem Hintergrund bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, dass der Zeitraum des durch § 25 Abs. 4 BB-SozPG 1997 verlängerten Karenzurlaubes vor Ruhestandsversetzung nicht vorrückungswirksam ist, mag diese Verlängerung auch von einer Zustimmung des Beamten unabhängig sein. Auf Grund der dem Ruhestand ähnlichen Ausgestaltung der wechselseitigen Rechte und Pflichten im Verlängerungszeitraum des Karenzurlaubes vor Ruhestand bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass dieser Zeitraum - ebenso wie ein Zeitraum des Ruhestandes selbst - nicht zu der für die Erlangung der Jubiläumszuwendung erforderlichen Dienstzeit gerechnet wird.Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gebietet lediglich, das System u.a. des Besoldungsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht. Dem einfachen Gesetzgeber kommt in diesem Zusammenhang ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2002, VfSlg. 16.513/2002). Vor diesem Hintergrund bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, dass der Zeitraum des durch Paragraph 25, Absatz 4, BB-SozPG 1997 verlängerten Karenzurlaubes vor Ruhestandsversetzung nicht vorrückungswirksam ist, mag diese Verlängerung auch von einer Zustimmung des Beamten unabhängig sein. Auf Grund der dem Ruhestand ähnlichen Ausgestaltung der wechselseitigen Rechte und Pflichten im Verlängerungszeitraum des Karenzurlaubes vor Ruhestand bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass dieser Zeitraum - ebenso wie ein Zeitraum des Ruhestandes selbst - nicht zu der für die Erlangung der Jubiläumszuwendung erforderlichen Dienstzeit gerechnet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120015.X05

Im RIS seit

10.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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