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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §241a Abs1;Rechtssatz
Unstrittig ist, dass die Berücksichtigung eines Karenzurlaubes gemäß § 75 BDG 1979 aus dem Grunde des § 20c Abs. 2 Z. 1 GehG 1956 eine bescheidmäßige Verfügung gemäß § 75 Abs. 3 (idF BGBl. Nr. 447/1990) BDG 1979 (iVm § 241a Abs. 1 leg. cit.) voraussetzt. Das Verfahren über einen Antrag in Richtung einer Verfügung gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 stellt eine von der Frage der Gewährung der Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG 1956 unterschiedliche "Sache" dar. Die Behörde ist keinesfalls verpflichtet, mit ihrer Entscheidung über den Antrag auf Jubiläumszuwendung so lange abzuwarten, bis über einen vom Beamten gestellten Antrag gemäß § 75 Abs. 3 (iVm § 241a Abs. 1) BDG 1979 in einem anderen Verwaltungsverfahren entschieden wird. Freilich stünde die Rechtskraft eines Bescheides, mit dem die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG 1956 versagt wurde, einem Neuantrag dann nicht entgegen, wenn in Ansehung der gemäß Abs. 2 leg. cit. maßgeblichen Dienstzeit infolge einer nachträglichen Verfügung nach § 75 Abs. 3 BDG 1979 eine relevante Änderung der Sachlage eintritt.Unstrittig ist, dass die Berücksichtigung eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 75, BDG 1979 aus dem Grunde des Paragraph 20 c, Absatz 2, Ziffer eins, GehG 1956 eine bescheidmäßige Verfügung gemäß Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,) BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 241 a, Absatz eins, leg. cit.) voraussetzt. Das Verfahren über einen Antrag in Richtung einer Verfügung gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 stellt eine von der Frage der Gewährung der Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, GehG 1956 unterschiedliche "Sache" dar. Die Behörde ist keinesfalls verpflichtet, mit ihrer Entscheidung über den Antrag auf Jubiläumszuwendung so lange abzuwarten, bis über einen vom Beamten gestellten Antrag gemäß Paragraph 75, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 241 a, Absatz eins,) BDG 1979 in einem anderen Verwaltungsverfahren entschieden wird. Freilich stünde die Rechtskraft eines Bescheides, mit dem die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, GehG 1956 versagt wurde, einem Neuantrag dann nicht entgegen, wenn in Ansehung der gemäß Absatz 2, leg. cit. maßgeblichen Dienstzeit infolge einer nachträglichen Verfügung nach Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 eine relevante Änderung der Sachlage eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120015.X04Im RIS seit
10.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015