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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Soweit der Landeslehrer die Klarstellung des für ihn ex lege maßgeblichen Ausmaßes der vollen Unterrichtsverpflichtung begehrte, ist ein solches Begehren einer bescheidförmigen Feststellung deshalb nicht zugänglich, weil diese weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist noch geeignet gewesen ist, für ihn das sich ohnehin schon aus § 43 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984 unzweifelhaft ergebende Ausmaß seiner vollen Lehrverpflichtung klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung zu beseitigen (Hinweis Erkenntnis vom 31. März 2006, Zlen. 2005/12/0161, 0168 = VwSlg. 16890A). An dieser eindeutigen Beurteilung ändert auch § 16 Abs. 3 des MinderheitenschulG für Kärnten nichts, zumal nicht erkennbar ist, dass hierdurch dem Lehrer etwas dienst- oder besoldungsrechtlich Relevantes zur Pflicht gemacht würde.Soweit der Landeslehrer die Klarstellung des für ihn ex lege maßgeblichen Ausmaßes der vollen Unterrichtsverpflichtung begehrte, ist ein solches Begehren einer bescheidförmigen Feststellung deshalb nicht zugänglich, weil diese weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist noch geeignet gewesen ist, für ihn das sich ohnehin schon aus Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz LDG 1984 unzweifelhaft ergebende Ausmaß seiner vollen Lehrverpflichtung klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung zu beseitigen (Hinweis Erkenntnis vom 31. März 2006, Zlen. 2005/12/0161, 0168 = VwSlg. 16890A). An dieser eindeutigen Beurteilung ändert auch Paragraph 16, Absatz 3, des MinderheitenschulG für Kärnten nichts, zumal nicht erkennbar ist, dass hierdurch dem Lehrer etwas dienst- oder besoldungsrechtlich Relevantes zur Pflicht gemacht würde.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120014.X02Im RIS seit
25.02.2011Zuletzt aktualisiert am
14.03.2011