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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die von den Agrarbehörden vorzunehmende Prüfung des Vorliegens von Gründen für die Verweigerung der Anteilsrechtsübertragung nach § 49 Abs. 5 Krnt FlVfLG 1979 liegt im öffentlichen Interesse und begründet keine eigene subjektiv-öffentliche Rechtsposition der Agrargemeinschaft.Die von den Agrarbehörden vorzunehmende Prüfung des Vorliegens von Gründen für die Verweigerung der Anteilsrechtsübertragung nach Paragraph 49, Absatz 5, Krnt FlVfLG 1979 liegt im öffentlichen Interesse und begründet keine eigene subjektiv-öffentliche Rechtsposition der Agrargemeinschaft.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070101.X05Im RIS seit
16.02.2011Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017