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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Rechtssatz
Für den Vorgang der Übertragung von Anteilsrechten zwischen bereits an der Agrargemeinschaft beteiligten Liegenschaften nach § 49 Abs 4 lit a Krnt FlVfLG 1979 hat der Gesetzgeber das Vorliegen eines zustimmenden Beschlusses der Vollversammlung nicht als Bewilligungsvoraussetzung konstituiert, was aber zur Folge hat, dass der Agrargemeinschaft auch keine Rechtsposition zukommt, die ihr Parteistellung in einem solchen Genehmigungsverfahren verschafft.Für den Vorgang der Übertragung von Anteilsrechten zwischen bereits an der Agrargemeinschaft beteiligten Liegenschaften nach Paragraph 49, Absatz 4, Litera a, Krnt FlVfLG 1979 hat der Gesetzgeber das Vorliegen eines zustimmenden Beschlusses der Vollversammlung nicht als Bewilligungsvoraussetzung konstituiert, was aber zur Folge hat, dass der Agrargemeinschaft auch keine Rechtsposition zukommt, die ihr Parteistellung in einem solchen Genehmigungsverfahren verschafft.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070101.X04Im RIS seit
16.02.2011Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017