RS Vwgh 2011/1/26 2009/07/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2011
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §37;
FlVfLG Krnt 1979 §49 Abs4 litc;
FlVfLG Krnt 1979 §49 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Eine ähnliche Konstellation wie der in § 49 Abs 4 lit c Krnt FlVfLG 1979 geregelte Fall liegt dem Fall des § 49 Abs 7 dritter Satz legcit zugrunde. Dort geht es um die Teilung von Stammsitzliegenschaften und um die Frage des Übergangs von Anteilsrechten an den Erwerber des Trennstücks. In dem Fall, wo mit dem Trennstück Anteilsrechte mitübertragen und das Trennstück mit einer an der Agrargemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, ist zusätzlich ein zustimmender Beschluss der Vollversammlung erforderlich. Entscheidend für die Notwendigkeit der Zustimmung der Vollversammlung ist daher auch hier der Umstand, dass ein Anteilsrecht mit einer an der Agrargemeinschaft bisher noch nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll. Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen, wo neue Stammsitzliegenschaften Mitglieder der Agrargemeinschaft werden, die Agrargemeinschaft mit Zustimmungsrechten ausgestattet, die ihr in diesen Verfahren schließlich auch Parteistellung vermitteln.Eine ähnliche Konstellation wie der in Paragraph 49, Absatz 4, Litera c, Krnt FlVfLG 1979 geregelte Fall liegt dem Fall des Paragraph 49, Absatz 7, dritter Satz legcit zugrunde. Dort geht es um die Teilung von Stammsitzliegenschaften und um die Frage des Übergangs von Anteilsrechten an den Erwerber des Trennstücks. In dem Fall, wo mit dem Trennstück Anteilsrechte mitübertragen und das Trennstück mit einer an der Agrargemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, ist zusätzlich ein zustimmender Beschluss der Vollversammlung erforderlich. Entscheidend für die Notwendigkeit der Zustimmung der Vollversammlung ist daher auch hier der Umstand, dass ein Anteilsrecht mit einer an der Agrargemeinschaft bisher noch nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll. Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen, wo neue Stammsitzliegenschaften Mitglieder der Agrargemeinschaft werden, die Agrargemeinschaft mit Zustimmungsrechten ausgestattet, die ihr in diesen Verfahren schließlich auch Parteistellung vermitteln.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070101.X03

Im RIS seit

16.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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