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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine ähnliche Konstellation wie der in § 49 Abs 4 lit c Krnt FlVfLG 1979 geregelte Fall liegt dem Fall des § 49 Abs 7 dritter Satz legcit zugrunde. Dort geht es um die Teilung von Stammsitzliegenschaften und um die Frage des Übergangs von Anteilsrechten an den Erwerber des Trennstücks. In dem Fall, wo mit dem Trennstück Anteilsrechte mitübertragen und das Trennstück mit einer an der Agrargemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, ist zusätzlich ein zustimmender Beschluss der Vollversammlung erforderlich. Entscheidend für die Notwendigkeit der Zustimmung der Vollversammlung ist daher auch hier der Umstand, dass ein Anteilsrecht mit einer an der Agrargemeinschaft bisher noch nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll. Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen, wo neue Stammsitzliegenschaften Mitglieder der Agrargemeinschaft werden, die Agrargemeinschaft mit Zustimmungsrechten ausgestattet, die ihr in diesen Verfahren schließlich auch Parteistellung vermitteln.Eine ähnliche Konstellation wie der in Paragraph 49, Absatz 4, Litera c, Krnt FlVfLG 1979 geregelte Fall liegt dem Fall des Paragraph 49, Absatz 7, dritter Satz legcit zugrunde. Dort geht es um die Teilung von Stammsitzliegenschaften und um die Frage des Übergangs von Anteilsrechten an den Erwerber des Trennstücks. In dem Fall, wo mit dem Trennstück Anteilsrechte mitübertragen und das Trennstück mit einer an der Agrargemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, ist zusätzlich ein zustimmender Beschluss der Vollversammlung erforderlich. Entscheidend für die Notwendigkeit der Zustimmung der Vollversammlung ist daher auch hier der Umstand, dass ein Anteilsrecht mit einer an der Agrargemeinschaft bisher noch nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll. Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen, wo neue Stammsitzliegenschaften Mitglieder der Agrargemeinschaft werden, die Agrargemeinschaft mit Zustimmungsrechten ausgestattet, die ihr in diesen Verfahren schließlich auch Parteistellung vermitteln.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070101.X03Im RIS seit
16.02.2011Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017