RS Vwgh 2011/1/26 2009/07/0098

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Veröffentlicht am 26.01.2011
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001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Nichtigerklärung eines Bescheids nach § 68 Abs 4 AVG setzt die formelle Rechtskräftigkeit des Bescheids voraus. Ein Bescheid scheidet durch bloßen Zeitablauf einer Befristung nicht aus dem Rechtsbestand aus, sondern kann weiterhin Rechtswirkungen entfalten. Insbesondere ergibt sich aus einem Bewilligungsbescheid die Rechtmäßigkeit der im vergangenen Zeitraum ausgeübten Bewilligung; dieser Umstand kann aber auch später von Bedeutung sein.Die Nichtigerklärung eines Bescheids nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG setzt die formelle Rechtskräftigkeit des Bescheids voraus. Ein Bescheid scheidet durch bloßen Zeitablauf einer Befristung nicht aus dem Rechtsbestand aus, sondern kann weiterhin Rechtswirkungen entfalten. Insbesondere ergibt sich aus einem Bewilligungsbescheid die Rechtmäßigkeit der im vergangenen Zeitraum ausgeübten Bewilligung; dieser Umstand kann aber auch später von Bedeutung sein.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070098.X03

Im RIS seit

13.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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