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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Nichtigerklärung eines Bescheids nach § 68 Abs 4 AVG setzt die formelle Rechtskräftigkeit des Bescheids voraus. Ein Bescheid scheidet durch bloßen Zeitablauf einer Befristung nicht aus dem Rechtsbestand aus, sondern kann weiterhin Rechtswirkungen entfalten. Insbesondere ergibt sich aus einem Bewilligungsbescheid die Rechtmäßigkeit der im vergangenen Zeitraum ausgeübten Bewilligung; dieser Umstand kann aber auch später von Bedeutung sein.Die Nichtigerklärung eines Bescheids nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG setzt die formelle Rechtskräftigkeit des Bescheids voraus. Ein Bescheid scheidet durch bloßen Zeitablauf einer Befristung nicht aus dem Rechtsbestand aus, sondern kann weiterhin Rechtswirkungen entfalten. Insbesondere ergibt sich aus einem Bewilligungsbescheid die Rechtmäßigkeit der im vergangenen Zeitraum ausgeübten Bewilligung; dieser Umstand kann aber auch später von Bedeutung sein.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070098.X03Im RIS seit
13.02.2011Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017