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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die Zurückverweisung nach § 66 Abs 2 AVG wegen Ermittlungsmängeln ist nicht gerechtfertigt, wenn das Recht auf Parteiengehör nur ungenügend gewahrt wurde (Hinweis E 15. Dezember 1994, 91/06/0074; E 18. Februar 1997, 96/11/0294), weil im Berufungsverfahren die Möglichkeit der Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs besteht. Auch die mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheids ist keine ausreichende Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG, zumal es der Berufungsbehörde möglich ist, ihre eigenen Erwägungen anstelle der Begründung der Erstinstanz zu treffen und die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Bescheids zu sanieren. Die verfahrensrechtliche Möglichkeit einer Rückverweisung nach § 66 Abs 2 AVG soll nur ausnahmsweise möglich sein (Hinweis E 23. November 2000, 99/07/0195), sodass die Voraussetzungen des § 66 Abs 2 AVG streng zu prüfen sind.Die Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG wegen Ermittlungsmängeln ist nicht gerechtfertigt, wenn das Recht auf Parteiengehör nur ungenügend gewahrt wurde (Hinweis E 15. Dezember 1994, 91/06/0074; E 18. Februar 1997, 96/11/0294), weil im Berufungsverfahren die Möglichkeit der Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs besteht. Auch die mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheids ist keine ausreichende Voraussetzung für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG, zumal es der Berufungsbehörde möglich ist, ihre eigenen Erwägungen anstelle der Begründung der Erstinstanz zu treffen und die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Bescheids zu sanieren. Die verfahrensrechtliche Möglichkeit einer Rückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG soll nur ausnahmsweise möglich sein (Hinweis E 23. November 2000, 99/07/0195), sodass die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2, AVG streng zu prüfen sind.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070094.X04Im RIS seit
16.02.2011Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011