Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/07/0210Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/07/0067 E 17. September 2009 RS 2Stammrechtssatz
Umstände, die die Verfolgung ausschließen, liegen dann vor, wenn gegen eine Person binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3 VStG) vorgenommen worden ist. Eine derartige Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben; das erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. E VS 19. September 1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984). Dazu zählt grundsätzlich auch die Nennung des Tatortes (vgl. E 22. April 1993, 92/09/0377).Umstände, die die Verfolgung ausschließen, liegen dann vor, wenn gegen eine Person binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 VStG) vorgenommen worden ist. Eine derartige Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben; das erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss vergleiche E VS 19. September 1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984). Dazu zählt grundsätzlich auch die Nennung des Tatortes vergleiche E 22. April 1993, 92/09/0377).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008070209.X04Im RIS seit
16.02.2011Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011