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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §295a;Rechtssatz
Mit der im Jahr 2006 zwischen der Stiftung (nimmt Ausschüttungen vor) und der Abgabepflichtigen (hier GmbH, Empfängerin der Ausschüttungen) abgeschlossenen "Vereinbarung über die Aufhebung von Ausschüttungen wegen Irrtums" konnte der für das Jahr 2002 bereits entstandene - öffentlich-rechtliche - Körperschaftsteueranspruch nicht rückwirkend beseitigt werden (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 22. September 1999, 99/15/0109). Da keine materiellen Abgabenvorschriften eine derartige Rückwirkung anordnen, liegen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bescheidänderung wegen Eintritt rückwirkender Ereignisse nach § 295a BAO nicht vor (zum Verständnis des § 295a BAO als rein verfahrensrechtliche Bestimmung vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2008, 2007/15/0259, und vom 4. Februar 2009, 2006/15/0151).Mit der im Jahr 2006 zwischen der Stiftung (nimmt Ausschüttungen vor) und der Abgabepflichtigen (hier GmbH, Empfängerin der Ausschüttungen) abgeschlossenen "Vereinbarung über die Aufhebung von Ausschüttungen wegen Irrtums" konnte der für das Jahr 2002 bereits entstandene - öffentlich-rechtliche - Körperschaftsteueranspruch nicht rückwirkend beseitigt werden vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 22. September 1999, 99/15/0109). Da keine materiellen Abgabenvorschriften eine derartige Rückwirkung anordnen, liegen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bescheidänderung wegen Eintritt rückwirkender Ereignisse nach Paragraph 295 a, BAO nicht vor (zum Verständnis des Paragraph 295 a, BAO als rein verfahrensrechtliche Bestimmung vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2008, 2007/15/0259, und vom 4. Februar 2009, 2006/15/0151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007130084.X02Im RIS seit
17.02.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015