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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/16/0271 E 30. April 2003 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Ist ein Abgabenanspruch entstanden, so ist grundsätzlich der Wegfall des Abgabenanspruchs durch nachträgliche Dispositionen des Abgabepflichtigen ausgeschlossen. Daher kann der Abgabenanspruch durch rückwirkende Rechtsgeschäfte nicht in Wegfall gebracht werden (Hinweis Ritz, BAO2, § 4 Rz 11). Insbesondere bei Verkehrsteuern gilt dabei der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann (Hinweis E 25.2.1993, 92/16/0160).Ist ein Abgabenanspruch entstanden, so ist grundsätzlich der Wegfall des Abgabenanspruchs durch nachträgliche Dispositionen des Abgabepflichtigen ausgeschlossen. Daher kann der Abgabenanspruch durch rückwirkende Rechtsgeschäfte nicht in Wegfall gebracht werden (Hinweis Ritz, BAO2, Paragraph 4, Rz 11). Insbesondere bei Verkehrsteuern gilt dabei der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann (Hinweis E 25.2.1993, 92/16/0160).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007130084.X01Im RIS seit
17.02.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015