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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 29 Abs 5 Z 4 AWG 1990 vermittelt der Standortgemeinde - abgesehen von prozessualen Rechten - kein subjektiv-öffentliches Recht; beruft sich die beschwerdeführende Standortgemeinde im Falle einer meritorisch abweislichen Erledigung ihrer vorgetragenen Einwendungen durch die Behörde auf ihre aus § 29 Abs 5 Z 4 AWG 1990 erfließenden Rechte, ist ihre Beschwerde zurückzuweisen (Hinweis E 2. Oktober1997, 96/07/0055).Die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG 1990 vermittelt der Standortgemeinde - abgesehen von prozessualen Rechten - kein subjektiv-öffentliches Recht; beruft sich die beschwerdeführende Standortgemeinde im Falle einer meritorisch abweislichen Erledigung ihrer vorgetragenen Einwendungen durch die Behörde auf ihre aus Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG 1990 erfließenden Rechte, ist ihre Beschwerde zurückzuweisen (Hinweis E 2. Oktober1997, 96/07/0055).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070128.X03Im RIS seit
21.03.2011Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012