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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Der Standortgemeinde als "Formal-(Legal-)partei" gemäß § 29 Abs 5 Z 4 AWG 1990 fehlt, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der im Verfahren nach § 29 AWG 1990 anzuwendenden relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen anlangt, grundsätzlich ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte. Ausnahmen bestehen nur im Hinblick auf die Verletzung von subjektiven Rechten der Gemeinde, die sich aus den im § 29 Abs 2 AWG 1990 genannten Vorschriften ergeben, und in Bezug auf die Verletzung der prozessualen Befugnisse der Gemeinde. Fehlt es aber an der Behauptung, in einer eigenen Interessensphäre verletzt zu sein oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Eine solche ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu einer Beschwerdeführung iSd Art 131 Abs 2 B-VG enthält aber das AWG 1990 nicht (Hinweis B 28. Februar 1996, 95/07/0098).Der Standortgemeinde als "Formal-(Legal-)partei" gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG 1990 fehlt, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der im Verfahren nach Paragraph 29, AWG 1990 anzuwendenden relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen anlangt, grundsätzlich ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte. Ausnahmen bestehen nur im Hinblick auf die Verletzung von subjektiven Rechten der Gemeinde, die sich aus den im Paragraph 29, Absatz 2, AWG 1990 genannten Vorschriften ergeben, und in Bezug auf die Verletzung der prozessualen Befugnisse der Gemeinde. Fehlt es aber an der Behauptung, in einer eigenen Interessensphäre verletzt zu sein oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Eine solche ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu einer Beschwerdeführung iSd Artikel 131, Absatz 2, B-VG enthält aber das AWG 1990 nicht (Hinweis B 28. Februar 1996, 95/07/0098).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070128.X02Im RIS seit
21.03.2011Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012