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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §41;Rechtssatz
Aus dem Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Umsetzung eines Hochwasserschutzprojektes (nach § 41 WRG 1959) kann eine Befangenheit des entscheidenden Organwalters nicht geschlossen werden. Vielmehr ist ein solches öffentliches Interesse eine Tatbestandsvoraussetzung für die Begründung von Zwangsrechten.Aus dem Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Umsetzung eines Hochwasserschutzprojektes (nach Paragraph 41, WRG 1959) kann eine Befangenheit des entscheidenden Organwalters nicht geschlossen werden. Vielmehr ist ein solches öffentliches Interesse eine Tatbestandsvoraussetzung für die Begründung von Zwangsrechten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070066.X01Im RIS seit
16.02.2011Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011