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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 87 FrPolG 2005 gilt die Privilegierung des § 86 FrPolG 2005 für Kinder als Familienangehörige (§ 2 Abs. 4 Z. 12 FrPolG 2005) von Österreichern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht haben, nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit. In der Schlechterstellung Fremder, die ihr Aufenthaltsrecht von einem österreichischen Staatsbürger ableiten, im Verhältnis zu solchen, die sich auf unionsrechtlich begünstigte Ankerpersonen beziehen, hat der VfGH keine Unsachlichkeit erblickt (vgl. E VfGH 23. September 2010, G 17/10).Gemäß Paragraph 87, FrPolG 2005 gilt die Privilegierung des Paragraph 86, FrPolG 2005 für Kinder als Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FrPolG 2005) von Österreichern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht haben, nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit. In der Schlechterstellung Fremder, die ihr Aufenthaltsrecht von einem österreichischen Staatsbürger ableiten, im Verhältnis zu solchen, die sich auf unionsrechtlich begünstigte Ankerpersonen beziehen, hat der VfGH keine Unsachlichkeit erblickt vergleiche E VfGH 23. September 2010, G 17/10).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210457.X01Im RIS seit
03.03.2011Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011