RS Vwgh 2011/1/27 2010/16/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §796;
ABGB §94;
ErbStG §2 Abs1 Z3;
  1. ABGB § 796 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Der Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten hat den Lebensverhältnissen zu entsprechen, in denen die früheren Ehegatten bis zum Tode des einen von ihnen gelebt hatten. Dem überlebenden Ehegatten gebührt daher der Unterhalt nur soweit, als dies im Falle des Fortlebens des verstorbenen Ehegatten nach der konkreten Situation der Eheleute der Fall wäre. Dies muss zwar nicht zu einer Fixierung des zuletzt gegen den Erben bestandenen Anspruchs führen, weil immer die angemessenen Bedürfnisse des überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind. Daher ist ein Bereicherungswille des Erblassers dann auszuschließen, wenn er dem überlebenden Ehegatten durch Einräumung einer Versorgungsrente den nach § 796 in Verbindung mit § 94 ABGB geschützten - nach den damaligen Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen - Unterhalt sichern wollte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. November 2005, Zl. 2005/16/0214, und vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/16/0197).Der Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten hat den Lebensverhältnissen zu entsprechen, in denen die früheren Ehegatten bis zum Tode des einen von ihnen gelebt hatten. Dem überlebenden Ehegatten gebührt daher der Unterhalt nur soweit, als dies im Falle des Fortlebens des verstorbenen Ehegatten nach der konkreten Situation der Eheleute der Fall wäre. Dies muss zwar nicht zu einer Fixierung des zuletzt gegen den Erben bestandenen Anspruchs führen, weil immer die angemessenen Bedürfnisse des überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind. Daher ist ein Bereicherungswille des Erblassers dann auszuschließen, wenn er dem überlebenden Ehegatten durch Einräumung einer Versorgungsrente den nach Paragraph 796, in Verbindung mit Paragraph 94, ABGB geschützten - nach den damaligen Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen - Unterhalt sichern wollte vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 23. November 2005, Zl. 2005/16/0214, und vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/16/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010160113.X06

Im RIS seit

24.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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