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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §796;Rechtssatz
Der Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten hat den Lebensverhältnissen zu entsprechen, in denen die früheren Ehegatten bis zum Tode des einen von ihnen gelebt hatten. Dem überlebenden Ehegatten gebührt daher der Unterhalt nur soweit, als dies im Falle des Fortlebens des verstorbenen Ehegatten nach der konkreten Situation der Eheleute der Fall wäre. Dies muss zwar nicht zu einer Fixierung des zuletzt gegen den Erben bestandenen Anspruchs führen, weil immer die angemessenen Bedürfnisse des überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind. Daher ist ein Bereicherungswille des Erblassers dann auszuschließen, wenn er dem überlebenden Ehegatten durch Einräumung einer Versorgungsrente den nach § 796 in Verbindung mit § 94 ABGB geschützten - nach den damaligen Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen - Unterhalt sichern wollte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. November 2005, Zl. 2005/16/0214, und vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/16/0197).Der Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten hat den Lebensverhältnissen zu entsprechen, in denen die früheren Ehegatten bis zum Tode des einen von ihnen gelebt hatten. Dem überlebenden Ehegatten gebührt daher der Unterhalt nur soweit, als dies im Falle des Fortlebens des verstorbenen Ehegatten nach der konkreten Situation der Eheleute der Fall wäre. Dies muss zwar nicht zu einer Fixierung des zuletzt gegen den Erben bestandenen Anspruchs führen, weil immer die angemessenen Bedürfnisse des überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind. Daher ist ein Bereicherungswille des Erblassers dann auszuschließen, wenn er dem überlebenden Ehegatten durch Einräumung einer Versorgungsrente den nach Paragraph 796, in Verbindung mit Paragraph 94, ABGB geschützten - nach den damaligen Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen - Unterhalt sichern wollte vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 23. November 2005, Zl. 2005/16/0214, und vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/16/0197).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010160113.X06Im RIS seit
24.02.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011