RS Vwgh 2011/1/27 2010/16/0113

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §94;
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Was nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist, muss nach den Grundsätzen des § 94 ABGB, also nach jenen Verhältnissen beurteilt werden, in denen die Ehegatten zuletzt gelebt haben. Der überlebende Ehegatte behält daher den Lebensstandard bei, den er während der Ehe hatte. Er braucht keinen sozialen Abstieg hinzunehmen und wird auch dann nicht in schlechtere Lebensverhältnisse als während der Ehe zurückversetzt, wenn er vorher in solchen gelebt hätte (vgl. etwa den Beschluss des OGH vom 20. August 1996, 10 Ob 2326/96y).Was nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist, muss nach den Grundsätzen des Paragraph 94, ABGB, also nach jenen Verhältnissen beurteilt werden, in denen die Ehegatten zuletzt gelebt haben. Der überlebende Ehegatte behält daher den Lebensstandard bei, den er während der Ehe hatte. Er braucht keinen sozialen Abstieg hinzunehmen und wird auch dann nicht in schlechtere Lebensverhältnisse als während der Ehe zurückversetzt, wenn er vorher in solchen gelebt hätte vergleiche etwa den Beschluss des OGH vom 20. August 1996, 10 Ob 2326/96y).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010160113.X05

Im RIS seit

24.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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