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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §94;Rechtssatz
Was nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist, muss nach den Grundsätzen des § 94 ABGB, also nach jenen Verhältnissen beurteilt werden, in denen die Ehegatten zuletzt gelebt haben. Der überlebende Ehegatte behält daher den Lebensstandard bei, den er während der Ehe hatte. Er braucht keinen sozialen Abstieg hinzunehmen und wird auch dann nicht in schlechtere Lebensverhältnisse als während der Ehe zurückversetzt, wenn er vorher in solchen gelebt hätte (vgl. etwa den Beschluss des OGH vom 20. August 1996, 10 Ob 2326/96y).Was nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist, muss nach den Grundsätzen des Paragraph 94, ABGB, also nach jenen Verhältnissen beurteilt werden, in denen die Ehegatten zuletzt gelebt haben. Der überlebende Ehegatte behält daher den Lebensstandard bei, den er während der Ehe hatte. Er braucht keinen sozialen Abstieg hinzunehmen und wird auch dann nicht in schlechtere Lebensverhältnisse als während der Ehe zurückversetzt, wenn er vorher in solchen gelebt hätte vergleiche etwa den Beschluss des OGH vom 20. August 1996, 10 Ob 2326/96y).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010160113.X05Im RIS seit
24.02.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011