RS Vwgh 2011/1/27 2010/16/0113

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §2 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Bei einem Erwerb im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist zu prüfen, ob - unbeschadet einer allfällig tatsächlich eingetretenen Bereicherung - der Bereicherungswille des Erblassers vorgelegen ist. Wollte der Erblasser seiner moralischen Verpflichtung Genüge leisten, den standesgemäßen Unterhalt seiner Ehegattin nach seinem Tode sicherzustellen, und sorgte er schon zu Lebzeiten für den anständigen Unterhalt der Ehegattin für die Zeit nach seinem Ableben, dann schließt die Erfüllung dieser moralischen Verpflichtung den Bereicherungswillen beim Zuwendenden aus (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Februar 1965, Zl. 607/64, VwSlg 3219 F/1965).Bei einem Erwerb im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ErbStG ist zu prüfen, ob - unbeschadet einer allfällig tatsächlich eingetretenen Bereicherung - der Bereicherungswille des Erblassers vorgelegen ist. Wollte der Erblasser seiner moralischen Verpflichtung Genüge leisten, den standesgemäßen Unterhalt seiner Ehegattin nach seinem Tode sicherzustellen, und sorgte er schon zu Lebzeiten für den anständigen Unterhalt der Ehegattin für die Zeit nach seinem Ableben, dann schließt die Erfüllung dieser moralischen Verpflichtung den Bereicherungswillen beim Zuwendenden aus vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Februar 1965, Zl. 607/64, VwSlg 3219 F/1965).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010160113.X03

Im RIS seit

24.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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