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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §2 Abs1 Z3;Rechtssatz
Bei einem Erwerb im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist zu prüfen, ob - unbeschadet einer allfällig tatsächlich eingetretenen Bereicherung - der Bereicherungswille des Erblassers vorgelegen ist. Wollte der Erblasser seiner moralischen Verpflichtung Genüge leisten, den standesgemäßen Unterhalt seiner Ehegattin nach seinem Tode sicherzustellen, und sorgte er schon zu Lebzeiten für den anständigen Unterhalt der Ehegattin für die Zeit nach seinem Ableben, dann schließt die Erfüllung dieser moralischen Verpflichtung den Bereicherungswillen beim Zuwendenden aus (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Februar 1965, Zl. 607/64, VwSlg 3219 F/1965).Bei einem Erwerb im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ErbStG ist zu prüfen, ob - unbeschadet einer allfällig tatsächlich eingetretenen Bereicherung - der Bereicherungswille des Erblassers vorgelegen ist. Wollte der Erblasser seiner moralischen Verpflichtung Genüge leisten, den standesgemäßen Unterhalt seiner Ehegattin nach seinem Tode sicherzustellen, und sorgte er schon zu Lebzeiten für den anständigen Unterhalt der Ehegattin für die Zeit nach seinem Ableben, dann schließt die Erfüllung dieser moralischen Verpflichtung den Bereicherungswillen beim Zuwendenden aus vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Februar 1965, Zl. 607/64, VwSlg 3219 F/1965).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010160113.X03Im RIS seit
24.02.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011